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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 01/04/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3368 - CD&R FUND / VWR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
32004M3368
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-01
In force since
2004-04-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Amtsblatt Nr. C 089 vom 14/04/2004 S. 0008 - 0008 Beschluss Frankreichs zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich (2004/C 89/04) 1. Frankreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Dijon (Longvic) und London (Heathrow/Gatwick/Stansted/City Airport/Luton), die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 240 vom 15. September 1995 veröffentlicht wurden, zu ändern. 2. Im Linienflugverkehr zwischen Dijon (Longvic) und London (Heathrow/Gatwick/Stansted/City Airport/Luton) gelten folgende gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen: Mindestfrequenzen Durchzuführen sind mindestens ein Hin- und Rückflug täglich: - an allen Tagen der Woche während der Sommer-Flugplanperiode, - an vier Tagen in der Woche während der Winter-Flugplanperiode.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Dijon und London durchzuführen. Fluggerät und angebotene Kapazität Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 100 Sitzen durchzuführen. Vermarktung Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden. Kontinuität der Flüge Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, im Jahr 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

Relations

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