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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

CELEX
32004R0794
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-21
In force since
2004-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

1 In dieser Verordnung sind Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genau festgelegt. Sie enthält auch Bestimmungen über die Berechnung der Fristen in allen Verfahren staatlicher Beihilfen sowie den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssatz.

2 Diese Verordnung findet Anwendung auf Beihilfen in allen Wirtschaftsbereichen.

Article 2 Anmeldeformulare

Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung. Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert. Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.

Article 3 Übermittlung der Anmeldungen

1 Der Ständige Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats leitet die Anmeldung der Kommission zu. Die Anmeldung wird an den Generalsekretär der Kommission gerichtet. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, ein Verfahren nach Maßgabe einer bestimmten Verordnung, bestimmter Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen oder anderer für staatliche Beihilfen geltender Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, ist dem zuständigen Generaldirektor eine Kopie der Anmeldung zuzuleiten. Der Generalsekretär und die Generaldirektoren können Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.

2 Der anschließende Schriftverkehr ist an den zuständigen Generaldirektor oder an die vom Generaldirektor benannte Kontaktstelle zu richten.

3 Die Kommission richtet ihren Schriftverkehr an den Ständigen Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete sonstige Anschrift.

4 Bis zum 31. Dezember 2005 legt der Mitgliedstaat die Anmeldungen in Papierform vor. Er übermittelt außerdem nach Möglichkeit auch eine elektronische Kopie der Anmeldung. Ab 1. Januar 2006 erfolgt die Übermittlung von Anmeldungen elektronisch, soweit nicht zwischen der Kommission und dem anmeldenden Mitgliedstaat anders vereinbart. Der Schriftwechsel in Verbindung mit einer nach dem 1. Januar 2006 vorgelegten Anmeldung erfolgt elektronisch.

5 Das Datum der Faxübersendung an die vom Empfänger angegebene Nummer gilt als Datum der Übermittlung der Papierfassung, wenn das unterzeichnete Original innerhalb von 10 Tagen nach diesem Datum eingeht.

6 Nach Anhörung der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission spätestens bis zum 30. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen, einschließlich der Anschriften zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben.

Article 4 Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren

1 Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

2 Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt: a) über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung; b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung bis zu sechs Jahren, mit oder ohne Erhöhung der Fördermittel; c) die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben. Die Kommission setzt alles daran, für die auf dem vereinfachten Anmeldeformular mitgeteilten Beihilfen innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen.

3 Die Anmeldung im vereinfachten Verfahren wird nicht zur Meldung von Änderungen von Beihilferegelungen angewandt, für die die Mitgliedstaaten keine Jahresberichte nach Artikel 5, 6 und 7 vorgelegt haben, es sei denn, die Jahresberichte für die Jahre, für die Beihilfen gewährt wurden, werden gemeinsam mit der Anmeldung übermittelt.

Article 5 Form und Inhalt von Jahresberichten

1 Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes und zusätzlicher besonderer Berichterstattungspflichten, die aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auferlegt wurden, sowie unbeschadet der Einhaltung der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingegangen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Standardberichtsformulars in Anhang III A die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 für jedes ganze Kalenderjahr der Anwendung der Regelung oder einen Teil davon zusammen. Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarzeugnisse werden jedoch auf der Grundlage des Formulars in Anhang III B zusammengestellt. Die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischereierzeugnisse werden mit Hilfe des Formulars in Anhang III C erstellt.

2 Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.

Article 6 Übermittlung und Veröffentlichung von Jahresberichten

1 Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Berichtszeitraum seine Jahresberichte in elektronischer Form. In begründeten Fällen können Mitgliedstaaten Schätzungen vorlegen, vorausgesetzt, die richtigen Daten werden spätestens mit den Angaben für das nachfolgende Jahr unterbreitet.

2 Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Beihilfenanzeiger, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr in den Jahresberichten übermittelten Auskünfte enthält.

Article 7 Rechtlicher Status der Jahresberichte

Die Unterbreitung der Jahresberichte stellt weder die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Inkraftsetzung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, noch greift sie dem Ergebnis der Prüfung angeblich rechtswidriger Beihilfen gemäß dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegten Verfahren in irgendeiner Weise vor.

Article 8 Fristenberechnung

1 Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 88 EG-Vertrag festgesetzten Fristen werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Konfliktfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang

2 Die Fristen werden nach Monaten oder Arbeitstagen bestimmt.

3 In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Kommission ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Für nach dem 31. Dezember 2005 übermittelte Anmeldungen und den sich darauf beziehenden Schriftverkehr ist der Eingang der elektronischen Anmeldung oder Mitteilung bei der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Adresse das maßgebliche Ereignis.

4 In Bezug auf den Termin für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten ist der Eingang der Bekanntgabe oder des anschließenden Schriftverkehrs von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

5 In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Stellungnahmen durch Dritte und die von dem Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

6 Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens 2 Tage vor Fristablauf schriftlich an die Anschrift übermittelt werden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.

Article 9 Methode zur Festsetzung des Zinssatzes

1 Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins. Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.

2 Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Kommission den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu. Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Kommission an Anwendung. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.

3 Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam festgesetzt.

4 Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.

Article 10 Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet.

Article 11 Anwendung des Zinssatzes

1 Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

2 Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

3 Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Liegen zwischen dem Zeitpunkt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Beihilfe jedoch über 5 Jahre, so ist der Zinssatz alle 5 Jahre neu zu berechnen, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Satz zugrunde zu legen ist.

Article 12 Überprüfung

Die Kommission überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Verordnung.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen. Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden. Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind. Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

Relations

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