Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.
Article 2 Höchstaufwand
1 In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.
2 In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.
Article 3 Durchfahrt durch ein Gebiet
1 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.
2 Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.
Article 4 Methode
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.
Article 5 Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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