Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1785/2004 des Rates vom 5. Oktober 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt.
Article 2
1 Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.
2 Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions