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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1927/2004 des Rates vom 21. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

CELEX
32004R1927
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-21
In force since
2004-11-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Article 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: — Thunfischwadenfänger: Frankreich: 19 Schiffe Spanien: 18 Schiffe — Thunfischfänger mit Angeln: Frankreich: 6 Schiffe Spanien: 10 Schiffe Portugal: 2 Schiffe — Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 52 Schiffe Portugal: 10 Schiffe — Grundleine: Portugal: 630 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt, wobei höchstens vier Schiffe gleichzeitig fischen Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der kapverdischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission ( 5 ) .

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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