Verordnung (EG) Nr. 1944/2004 der Kommission vom 10. November 2004 zur Genehmigung von Übertragungen der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Höchstmengen von Textilwaren und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf andere Jahre
Text
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Article 1
Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über Handel mit Textilwaren festgelegt sind, werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung für das Kontingentsjahr 2004 genehmigt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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