Verordnung (EG) Nr. 2103/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Übermittlung von Daten über bestimmte Fischereien in den Westlichen Gewässern und in der Ostsee
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Article 1 Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 in dem Meldeformat gemäß Anhang I.
2 Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 19 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2847/1993 des Rates müssen etwaige Änderungen der Angaben in Anhang I der Kommission täglich übermittelt werden, und zwar durch das Senden des vollständigen, zum Zeitpunkt der Erteilung oder des Entzugs einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausgestellten Sonderfangerlaubnis aktualisierten Anhangs I.
Article 2 Fischereiaufwand
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 aus dem vorangegangenen Monat.
2 Der Bezugszeitraum für die erste Meldung der aggregierten Daten zum Fischereiaufwand beginnt am 1. Januar 2004.
Article 3 Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 in dem Meldeformat gemäß Anhang III.
2 Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet mitgeteilt.
Article 4 Fischereiaufwand
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand nach Artikel 19i zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in dem Meldeformat gemäß Anhang IV.
Article 5 Datenübermittlung und -zugang
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird).
2 Die Kommission stellt die Daten der aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge über das FIDES-System (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) zur Verfügung.
3 Für die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 und die Meldung des Fischereiaufwands nach Artikel 2 wird das FIDES-System von der Kommission spätestens zum 1. Juli 2005 angepasst. Bis dahin übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten nach den Artikeln 1 und 2 im Tabellenformat an eine besondere E-Mail-Adresse, die ihnen von der Kommission mitgeteilt wird.
Article 6 Aufhebung
1 Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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