Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2103/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Übermittlung von Daten über bestimmte Fischereien in den Westlichen Gewässern und in der Ostsee

CELEX
32004R2103
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-09
In force since
2004-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine aktualisierte Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 in dem Meldeformat gemäß Anhang I.

2 Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 19 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2847/1993 des Rates müssen etwaige Änderungen der Angaben in Anhang I der Kommission täglich übermittelt werden, und zwar durch das Senden des vollständigen, zum Zeitpunkt der Erteilung oder des Entzugs einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ausgestellten Sonderfangerlaubnis aktualisierten Anhangs I.

Article 2 Fischereiaufwand

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. jedes Kalendermonats in dem Meldeformat gemäß Anhang II die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 aus dem vorangegangenen Monat.

2 Der Bezugszeitraum für die erste Meldung der aggregierten Daten zum Fischereiaufwand beginnt am 1. Januar 2004.

Article 3 Liste der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 779/97 in dem Meldeformat gemäß Anhang III.

2 Änderungen der Liste der Fischereifahrzeuge werden der Kommission in demselben Meldeformat spätestens vier Arbeitstage vor Einfahrt der Schiffe in das Fanggebiet mitgeteilt.

Article 4 Fischereiaufwand

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aggregierten Daten zum Fischereiaufwand nach Artikel 19i zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in dem Meldeformat gemäß Anhang IV.

Article 5 Datenübermittlung und -zugang

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird).

2 Die Kommission stellt die Daten der aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge über das FIDES-System (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) zur Verfügung.

3 Für die Liste der Fischereifahrzeuge nach Artikel 1 und die Meldung des Fischereiaufwands nach Artikel 2 wird das FIDES-System von der Kommission spätestens zum 1. Juli 2005 angepasst. Bis dahin übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten nach den Artikeln 1 und 2 im Tabellenformat an eine besondere E-Mail-Adresse, die ihnen von der Kommission mitgeteilt wird.

Article 6 Aufhebung

1 Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions