Verordnung (EG) Nr. 2108/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann, und zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die Zuteilung bestimmter Einfuhrrechte
Text
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Article 1
Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis zu 14,96825 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.“
Article 2
Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt, wird nur auf Antrag des betreffenden Marktteilnehmers zugeteilt. Zusammen mit diesem Antrag leistet der Marktteilnehmer vor der Zuteilung des größeren Volumens an Einfuhrrechten eine Sicherheit für die betreffenden Mengen, die in sinngemäßer Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 zu berechnen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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