Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 3a
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.
Article 3b
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, müssen spätestens am 1. Februar 2005 geschlossen werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 10. September 2004.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions