Verordnung (EG) Nr. 2135/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens
Text
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Article 1
Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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