2005/45/EG Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Entscheidungen oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage von Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens wird von der Kommission festgelegt.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor ( 2 ) .
Article 4
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem 1. Februar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten unter der Voraussetzung vorläufig angewandt, dass die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 gleichzeitig erlassen werden.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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