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Seqlense EUR-Lex

2005/50/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 34)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0050
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-17
In force since
2005-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargerät.

Article 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Frequenzband im Bereich um 24 GHz“: der Frequenzbereich zwischen 24,15 +/– 2,50 GHz; 2. „Kfz-Kurzstreckenradargerät“: fahrzeugseitiges Gerät mit Radarfunktionen für die Kollisionsminderung und für Verkehrssicherheitsfunktionen; 3. „in der Gemeinschaft in Dienst gestelltes Kfz-Kurzstreckenradargerät“: Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradargerät, das ursprünglich ab Werk in ein in der Gemeinschaft zugelassenes, in Verkehr gebrachtes oder in Dienst gestelltes Fahrzeug eingebaut oder als Ersatz für ein solches Gerät eingebaut wird; 4. „störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Nutzern des Frequenzbandes verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere in diesem Band betriebene Systeme oder Dienste besteht; 5. „Bezugstermin“ ist der 30. Juni 2013; 6. „Umstellungstermin“ ist der 30. Juni 2007; 7. „Fahrzeug“: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG; 8. „Deaktivierung“: Beenden der Sendefunktion des Kfz-Kurzstreckenradargeräts; 9. „Sperrzone“: das Gebiet rund um eine Funkastronomiestation, dessen Radius einer spezifischen Entfernung von der Station entspricht. 10. „Arbeitszyklus“: anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt.

Article 3

Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Juli 2005, für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten, die in der Gemeinschaft in Dienst gestellt werden und den Bedingungen in Artikel 4 und 6 genügen, ausgewiesen und bereitgestellt. Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird dafür bis zum Bezugstermin zur Verfügung stehen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 5. Nach diesem Termin steht das Frequenzband um 24 GHz nicht mehr für Kfz-Kurzstreckenradargeräte zur Verfügung mit Ausnahme von solchen Geräten die ursprünglich installiert wurden oder als Ersatzgerät für solche eingebaut werden in Fahrzeugen, die vor diesem Datum in der Gemeinschaft zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Dienst gestellt wurden.

Article 4

Das Frequenzband im Bereich um 24 GHz wird für den Ultrabreitbandbereich (UWB) des Kfz-Kurzstreckenradargeräts mit einer maximalen mittleren Leistungsdichte von – 41,3 dBm/MHz EIRP („effective isotropic radiated power“) und einer Spitzenleistung von 0 dBm/50MHz EIRP zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Frequenzen unter 22 GHz, für die die maximale mittlere Leistungsdichte auf – 61,3 dBm/MHz EIRP begrenzt wird. Der Funkfrequenzbereich 24,05—24,25 GHz wird für den Schmalband-Sendemodus bzw. die entsprechende Komponente zugewiesen, die aus einem unmodulierten Trägersignal mit einer maximalen Spitzenleistung von 20 dBm EIRP bestehen kann. Der zulässige Arbeitszyklus für Spitzenemissionen oberhalb – 10 dBm EIRP wird auf 10 % begrenzt. Sendesignale im Frequenzbereich 23,6—24,0 GHz, die um mindestens 30o über die Horizontale hinausstrahlen, müssen bei vor 2010 in Verkehr gebrachtem Kfz-Kurzstreckenradargeräten um mindestens 25 dB und danach um mindestens 30 dB gedämpft werden.

Article 5

1 Die Verfügbarkeit des Frequenzbandes im Bereich um 24 GHz für Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradar-Anwendungen wird laufend überprüft, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Annahmen, aufgrund derer diese Frequenzen für derartige Systeme geöffnet werden, gültig bleiben, d. h. dass keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern dieses Frequenzbands verursacht werden. Dazu erfolgt eine rechtzeitige Prüfung a) der Gesamtzahl der zugelassenen, in Verkehr gebrachten oder in Dienst gestellten Fahrzeuge, die mit Kfz-Kurzstreckenradargeräte im 24-GHz-Band ausgerüstet sind, um festzustellen, ob diese Zahl den Grenzwert von 7 % der in jedem Mitgliedstaat im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nicht übersteigt; b) ob von den Mitgliedstaaten oder den Herstellern und Einführern für die Überwachung der tatsächlichen Nutzung des 24-GHz-Bands durch Kfz-Kurzstreckenradargerät ausreichende Informationen über die Anzahl der mit 24-GHz-Kurzstreckenradargerät ausgestatteten Fahrzeuge zugänglich gemacht wurden; c) ob durch die individuelle oder kumulative Nutzung des Kfz-Kurzstreckenradars bei anderen Nutzern des 24-GHz-Bands oder angrenzender Frequenzbänder in mindestens einem Mitgliedstaat funktechnische Störungen auftreten oder in Kürze erwartet werden, unabhängig davon, ob der unter Buchstabe a) genannte Grenzwert überschritten wird; d) der weiteren Angemessenheit des Bezugstermins.

2 Zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Überprüfung wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine grundsätzliche Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die anfänglichen Annahmen in Bezug auf den Betrieb des Kfz-Kurzstreckenradars im 24-GHz-Band weiterhin zutreffen und ob die Entwicklung der Kfz-Kurzstreckenradartechnik im 79-GHz-Band genügend vorankommt, so dass Kfz-Kurzstreckenradar-Anwendungen in diesem Frequenzband ab 1. Juli 2013 einsatzbereit sein werden.

3 Die grundsätzliche Überprüfung wird aufgrund des begründeten Antrags eines Mitglieds des Funkfrequenzausschusses oder von der Kommission von Amts wegen eingeleitet.

4 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 1 und 2, indem sie dafür sorgen, dass die notwendigen Informationen erfasst und der Kommission rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, darunter insbesondere die im Anhang aufgeführten Angaben.

Article 6

1 Kfz-Kurzstreckenradargerät an Bord von Fahrzeugen darf nur in Betrieb sein, solange das Fahrzeug benutzt wird.

2 Das in der Gemeinschaft in Dienst gestellte Kfz-Kurzstreckenradargerät gewährleistet den Schutz der in Artikel 7 beschriebenen Funkastronomiestationen, die den Frequenzbereich 22,21—24,00 GHz nutzen, durch eine automatische Deaktivierung innerhalb einer bestimmten Sperrzone oder durch ein anderes Verfahren, das ohne Einwirken des Fahrzeugführers einen gleichwertigen Schutz für diese Stationen bietet.

3 Abweichend von Absatz 2 wird bei Kfz-Kurzstreckenradargerät, das im Frequenzband im Bereich um 24 GHz betrieben und vor dem Umstellungstermin in der Gemeinschaft in Dienst gestellt wird, eine manuelle Deaktivierung zugelassen.

Article 7

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die in seinem Staatsgebiet nach Artikel 6 Absatz 2 zu schützenden Funkastronomiestationen und legt die Merkmale der Sperrgebiete um diese Stationen fest. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Entscheidung übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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