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Seqlense EUR-Lex

2005/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 110)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0053
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-25
In force since
2005-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Funkanlagen, die im beweglichen Seefunkdienst gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) oder im beweglichen Seefunkdienst über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, müssen die grundlegenden Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG erfüllen. Hierzu müssen sie so ausgelegt sein, dass beim Einsatz auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen sowie Landstationen ihre einwandfreie Funktion in der vorgesehenen Umgebung gewährleistet ist, und dass sie allen einschlägigen betrieblichen Anforderungen des AIS-Dienstes entsprechen.

Article 2

Die Entscheidung 2003/213/EG wird mit Wirkung von dem in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Article 3

Diese Entscheidung tritt am 26. Juli 2005 in Kraft.

Article 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

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