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2005/118/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie

CELEX
32005D0118
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-26
In force since
2005-02-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie

Es wird eine Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Akademie“) errichtet.

Article 2 Aufgaben

1 Die Akademie hat die Aufgabe, für die Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben (im Folgenden: „die Organe“), im Rahmen der von diesen festgelegten Leitlinien bestimmte Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung durchzuführen im Hinblick auf die Entwicklung von Humanressourcen und Laufbahnen.

2 Den Wünschen der Organe entsprechend nimmt die Akademie folgende Aufgaben wahr: a) Konzeption, Organisation und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen; b) Erleichterung der Teilnahme an externen Fortbildungsmaßnahmen; c) gegebenenfalls damit verbundene Aufgaben zur Unterstützung ihres Auftrags.

3 Die Generalsekretäre der Organe, der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten legen fest, für welche Fortbildungsbereiche die Akademie zuständig ist, und ändern diese Bereiche gegebenenfalls.

4 Auf Antrag eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur kann die Akademie gegen Entgelt bei der Gestaltung der Fortbildung behilflich sein.

Article 3 Anträge und Beschwerden, Rechtsmittel

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 sind an die Akademie zu richten. Jede Klage in diesen Bereichen ist gegen die Kommission zu richten.

Article 4 Zuordnung

1 Die Akademie wird verwaltungsmäßig dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „das Amt“) zugeordnet.

2 Die Zuordnung umfasst insbesondere Folgendes: Der Leitungsausschuss des Amtes nimmt die Aufgaben des Leitungsausschusses der Akademie wahr. Direktor der Akademie ist der Direktor des Amtes. Das Personal der Akademie wird in Planstellen des Amtes eingewiesen. Die Einnahmen und Ausgaben der Akademie werden im Haushalt des Amtes ausgewiesen.

3 Spätestens am 15. Februar 2008 kann die Zuordnung durch Beschluss des Leitungsausschusses beendet werden; dieser Beschluss wird mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten gefasst, wenn er von mindestens fünf Organen, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, unterstützt wird.

Article 5 Durchführung

Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der Kanzler des Gerichtshofs, die Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie der Vertreter des Bürgerbeauftragten ergreifen einvernehmlich die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Article 6 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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