2005/130/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5460)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Betrag der zusätzlichen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Zusammenhang mit der Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 entstandenen Betriebs- und anderen Kosten laut der Entscheidung 2003/676/EG wird auf 156972555 EUR festgesetzt. Aufgrund der bereits erfolgten Vorauszahlung von 40 Mio. EUR wird der Restbetrag von 116972555 EUR bezahlt werden, sobald die notwendigen Kredite verfügbar sind.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions