2005/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 470) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 sind die von Italien an Adriatica vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Die Beihilfen, die Adriatica im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patrasso gezahlt wurden, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
3 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 2 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von der Gesellschaft Adriatica zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen sind für den Zeitraum zwischen ihrer Bereitstellung und der Erstattung zu verzinsen. Die Zinsen samt Zinseszinsen werden auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet, entsprechend der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze.
4 Ab 1. Januar 2004 ist über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat der Gesellschaft Adriatica auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken separat Buch zu führen.
Article 2
1 Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Siremar, Saremar und Toremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Ab 1. Januar 2004 wird über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat den Gesellschaften Siremar, Saremar und Toremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken separat Buch geführt.
Article 3
1 Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Caremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Italien verpflichtet sich spätestens am 1. September 2004, a) die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Caremar für die Erbringungvon Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Capri einzustellen; b) eine Verringerung des Kapazitätsangebots im Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehr auf der Strecke Neapel–Procida–Ischia von 1142260 auf 633200 Plätze im Winter und von 683200 auf 520400 Plätze im Sommer zu veranlassen; c) die der Gesellschaft Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Procida–Ischia gewährten Beihilfen auf den Ausgleich des Nettobetriebsdefizits zu begrenzen; d) eine separate Buchführung über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat Caremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken zu veranlassen.
Article 4
Die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen zur Kapazitätsverringerung werden in das Interministerialdekret zur Anpassung des Fünfjahresplans der Regionalgesellschaften für den Zeitraum 2005—2008 aufgenommen.
Article 5
Jede dauerhafte teilweise oder vollständige Änderung des Dienstangebots von Adriatica, Siremar, Saremar, Toremar und Caremar, die mit einer Erhöhung der Beihilfe einhergeht, ist der Kommission im Voraus zu notifizieren.
Article 6
Italien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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