Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2005/173/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften Beihilfe C 40/00 (ex NN 61/00) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1620) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0173
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-05-12
In force since
2005-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 500,473 Mio. EUR, die Spanien den staatseigenen Werften gewährt hat, die sich nunmehr im Besitz von IZAR befinden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, ausgenommen die bereits zurückgezahlten 192,1 Mio. EUR, von den Empfängern zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gewährung an die Begünstigten bis zu ihrer Rückerstattung zu berechnen sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

3 Der in Absatz 2 angeführte Zinssatz wird für den gesamten in diesem Absatz beschriebenen Zeitraum als Zinseszins berechnet.

Article 3

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen sind und bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Dafür ist das Formular im Anhang dieser Entscheidung zu verwenden.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions