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Seqlense EUR-Lex

2005/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2005 bezüglich der teilweisen Nichteinhaltung der Norm EN 71-1:1998 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 542) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0195
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-03-09
In force since
2005-03-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Fall von Spielzeugen und ihren Bestandteilen, die aus quellenden Materialien bestehen, erfüllt die am 15. Juli 1998 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete harmonisierte Norm EN 71-1:1998 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“nicht die in Artikel 3 der Richtlinie 88/378/EWG genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen; betroffen sind Klausel 4.6 der Norm und Klausel 8.14 hinsichtlich des 24-stündigen Eintauchens des Spielzeugs in Flüssigkeit.

Article 2

Die Veröffentlichung der Fundstelle der am 15. Juli 1998 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten harmonisierten Norm EN 71-1:1998 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ im Amtsblatt der Europäischen Union erhält den folgenden zusätzlichen Vermerk: „Klausel 4.6 der Norm EN 71-1:1998 und Klausel 8.14, sofern sie sich auf den Zeitraum von 24 Stunden beziehen, die ein Spielzeug in einen Behälter mit Flüssigkeit eingetaucht werden muss, decken nicht alle Gefahren ab, die Spielzeuge und ihre Bestandteile, die aus quellenden Materialen bestehen, darstellen. Die Norm lässt in dieser Hinsicht keine Konformitätsvermutung zu.“

Article 3

Der in Artikel 2 dieser Entscheidung vorgesehene Hinweis ist der Fundstelle einer nationalen Norm hinzuzufügen, die die harmonisierte Norm EN 71-1:1998 „Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“ umsetzt und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG zu veröffentlichen ist.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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