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Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - 2005/204/EG: Beschluss Nr. 199 vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU-Schweiz).

CELEX
32005D0204
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluss Nr. 199 vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU-Schweiz) (2005/204/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , wonach sie die Muster für Unterlagen festlegt, die für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlich sind, aufgrund ihres Beschlusses Nr. 154 vom 8. Februar 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr.

1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Wegen der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 müssen die Vordrucke E 301, E 302 und E 303 geändert werden. (2) Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 , ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993 , Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. (3) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit (Abkommen mit der Schweiz) geschlossen, das am 1.

Juni 2002 in Kraft getreten ist. Anhang II dieses Abkommens bezieht sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72. (4) Aus praktischen Gründen sollten die in der Europäischen Union und gemäß dem EWR-Abkommen sowie dem Abkommen mit der Schweiz verwendeten Vordrucke identisch sein — BESCHLIESST: 1. Die in dem Beschluss Nr. 154 enthaltenen Vordruckmuster E 301, E 302 und E 303 werden durch die beigefügten Muster ersetzt. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betroffenen (Anspruchsberechtigte, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

3. Die Vordrucke stehen in völlig deckungsgleicher Aufmachung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung, so dass alle Empfänger (Anspruchsberechtigte, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) sie jeweils in der eigenen Sprache erhalten können. 4. Dieser Beschluss, der den Beschluss Nr. 154 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission C. J. van den Berg L 073 2005 DE 1 1 01 20041013 DE 001.001 3 1 5 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf Seite 3 beachten! E 301 (1) BESCHEINIGUNG VON ZEITEN, DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND VO 1408/71:

Art. 67; Art. 68; Art. 71.1.a.ii; Art. 71.1.b.ii VO 574/72: Art. 80; Art. 81; Art. 84.2 Auszustellen vom zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung oder von dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Träger des Landes, in dem der arbeitslose Arbeitnehmer früher versichert war. Dem Betreffenden auszuhändigen oder dem zuständigen Träger zuzusenden. 1 Arbeitnehmer (= Arbeitnehmer/in) 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Anschrift des Arbeitnehmers in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (14) … 1.5 Kenn-Nr.

(4) (5) … 1.6 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Genannte (= der/die Genannte) hat 2.1 im letzten Jahr (7) in den letzten zwei Jahren (7) in den letzten drei Jahren (7) in mehr als drei Jahren (7) in den letzten vier Jahren (7) vor Beendigung der letzten Beschäftigung 3 folgende, einer Beschäftigung entsprechende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt (8) 3.1 Versicherungszeiten vom bis 3.2 Gleichgestellte Zeiten vom bis Grund der Gleichstellung (9) 4 folgende Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt (8) (8a) 4.1 Beschäftigungszeiten vom bis Art der Tätigkeit (10) 4.2 Gleichgestellte Zeiten vom bis Grund der Gleichstellung (9) 1 E 301 5 Angaben über das letzte Beschäftigungsverhältnis (Artikel 68 Absatz 1 Satz 2) Beschäftigungszweig Ausgeübte Tätigkeit (11) (z.

B. „ Maurer “ , nicht „ Bauarbeiter “ ) Ungefährer Verdienst im Bezugszeitraum (15) 5.1 Grund für die Auflösung Entlassung (11a) Kündigung durch den Arbeitnehmer einvernehmliche Vertragsauflösung Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses sonstige Gründe … 6 Der Genannte 6.1 hat über das Ende der Beschäftigung hinaus Arbeitsentgelt erhalten/zu beanspruchen, nämlich bis zum 6.2 hat im Zusammenhang mit der Beendigung eine Abfindung oder ähnliche Beträge erhalten/zu beanspruchen in Höhe von … 6.3 hat einen Urlaubsabgeltungsbetrag erhalten/zu beanspruchen in Höhe von … für … Tage (12) 6.4 hat auf folgende Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis verzichtet (13) … Gründe … 6.5 bezieht andere Leistungen.

7 Der Genannte hat seit Beginn der letzten in Feld 5 bescheinigten Tätigkeit Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen vom bis 8 Der Genannte hat Anspruch auf Leistungen nach Art. 69 VO 1408/71. (Bescheinigung E 303 für die Zeit vom … bis … ausgestellt am …) 9 Der Genannte hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 69 VO 1408/71, weil er 9.1 nach dem Recht des diese Bescheinigung ausstellenden Trägers keinen Anspruch auf Leistungen hat. 9.2 der Arbeitsverwaltung des zuständigen Landes nicht 4 Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat und ihm auch nicht die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigt wurde.

10 Der Genannte hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 71.1.a.i oder Art. 71.1.b.i VO 1408/71 gegen den Träger, der diese Bescheinigung ausstellt. 10a Der Genannte hat gemäß Nummer 1.1 des Protokolls zu Anhang II des Abkommens EU-Schweiz über die Freizügigkeit keinen Anspruch auf schweizerische Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 11 Träger, der die Bescheinigung ausstellt 11.1 Bezeichnung … 11.2 Anschrift (14) … 11.3 Stempel 11.4 Datum … 11.5 Unterschrift … 2 E 301 HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben.

Er umfasst 3 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen;

CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben.

Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen zypriotischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen niederländischen Träger ist die Sofi-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und NIP-Nummer anzugeben.

Wenn die Bescheinigung für einen französischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (NIR) anzugeben. Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben. (6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) 1 Jahr, wenn die Bescheinigung für einen luxemburgischen Träger bestimmt ist. 2 Jahre, wenn sie für einen italienischen, finnischen, isländischen, liechtensteinischen oder schweizerischen Träger bestimmt ist.

Der italienische Träger kann außerdem eine Mitteilung des gesamten Versicherungsverlaufs des Betreffenden im Ausland anfordern. Für einen schweizerischen Träger: 4 Jahre bei Kindererziehung oder kurzzeitiger Selbständigkeit. 3 Jahre, wenn sie für einen belgischen, tschechischen, dänischen, französischen, griechischen, irischen, portugiesischen Träger oder einen Träger des Vereinigten Königreichs bestimmt ist. Mehr als 3 Jahre, wenn sie für einen finnischen (20 Jahre), spanischen (6 Jahre), deutschen (7 Jahre), österreichischen (10, 15 oder 25 Jahre), ungarischen und slowakischen (4 Jahre), schwedischen (8 Jahre), estnischen, tschechischen, zypriotischen, lettischen, niederländischen, slowenischen oder maltesischen Träger (gesamter Versicherungsverlauf) bestimmt ist.

In einigen Fällen verlangen die belgischen Träger Mitteilung des gesamten Versicherungsverlaufs. Gegebenenfalls sind für spanische Träger bei Arbeitnehmern, die 52 Jahre oder älter sind, Angaben zu weiteren Zeiten vor den letzten 6 Jahren zu machen. Das letzte Kalenderjahr oder die 3 letzten Kalenderjahre, wenn die Bescheinigung für einen norwegischen Träger bestimmt ist. (8) Sind die in den Nummern 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 verlangten getrennten Angaben nicht möglich, so ist in Nummer 3.1 bzw. 4.1 die Gesamtzeit einzutragen. Die Nummern 3.1 und 4.1 sind selbst bei Zusammentreffen der Zeiten auszufüllen.

Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen ungarischen Träger bestimmt ist. (8a) Als Beschäftigungszeiten gelten nur die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten. (9) Zum Beispiel: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Wehrdienst, Berufsausbildung, nachweisliche Arbeitslosigkeit. (10) Auch Angabe der Zahl der in diesen Zeiten geleisteten Arbeitsstunden, falls bekannt. (11) Angabe, ob es sich um Saisonarbeit handelt. Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, auch Angabe der Wochenarbeitsstunden.

(11a) Für estnische, lettische und schweizerische Träger ist anzugeben, ob die Entlassung durch Verschulden des Betroffenen verursacht wurde. (12) Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen belgischen, zypriotischen, dänischen, deutschen, spanischen, französischen, italienischen, niederländischen, österreichischen, liechtensteinischen, slowenischen, schweizerischen oder norwegischen Träger bestimmt ist. (13) Auszufüllen, wenn die Bescheinigung für einen belgischen, dänischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, liechten- steinischen, slowenischen, schweizerischen oder norwegischen Träger bestimmt ist.

(14) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. (15) Für belgische Träger ist der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst anzugeben. Für polnische Träger ist der derzeitige Verdienst anzugeben. Für tschechische und ungarische Träger ist der durchschnittliche Nettomonatsverdienst anzugeben. Für slowakische Träger sind die durchschnittlichen Bruttomonatsbezüge während der Beschäftigungszeit anzugeben. 3 L 073 2005 DE 1 1 01 20041013 DE 001.002 6 1 8 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf Seite 3 beachten! E 302 (1) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES ARBEITSLOSEN, DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND VO 1408/71:

Art. 68.2 VO 574/72: Art. 82 Von dem bezeichneten Träger des Wohnlandes der Familienangehörigen auszustellen. Dem Arbeitslosen auszuhändigen oder dem zuständigen Träger zuzusenden. 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Kenn-Nr. (4) (5) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Familienangehörige Lfd. Nr. Name (1a) Vornamen Geburtsdatum Verwandtschaftsverhältnis Wohnort 1 2 3 4 5 6 7 8 3 Gegebenenfalls Einkommen der Familienangehörigen (Art und monatlicher Betrag einschließlich sozialer Leistungen) Lfd.

Nr. (7) Familienangehörige Art des Einkommens Höhe 4 Bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslose für den Unterhalt der Angehörigen unter lfd. Nr. … aufgekommen. 4.1 Der Angehörige unter lfd. Nr. … ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (8). 1 E 302 4.2 Die Familienzuschläge für die Angehörigen unter lfd. Nrn. … hat eine andere Person zu ihrem Arbeitslosengeld erhalten, und zwar für die Zeit vom … bis … 4.3 Angaben, die nur die Träger des Vereinigten Königreichs und Finnlands benötigen:

Abgesehen von einer Beschäftigungszeit im Vereinigten Königreich und in Finnland leben der Arbeitslose und sein Ehegatte im gleichen Haushalt nicht im gleichen Haushalt 4.4 Diese Bescheinigung gilt 12 Monate vom Tag ihrer Ausstellung an. 5 Träger, der die Bescheinigung ausstellt 5.1 Bezeichnung … 5.2 Anschrift (9) … 5.3 Stempel 5.4 Datum … 5.5 Unterschrift … 6 Erklärung des Arbeitslosen (10) 6.1 Der in Feld 1 genannte Arbeitslose erklärt hiermit, dass seine in Feld 2 unter den lfd. Nrn. … aufgeführten Familienangehörigen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, nicht berücksichtigt werden, das nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs einer anderen Person zusteht.

6.2 Datum … 6.3 Unterschrift des/der Arbeitslosen … 2 E 302 HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg;

HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben.

(3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist. Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt.

(5) Wenn die Bescheinigung für einen tschechischen, österreichischen, finnischen, slowenischen, slowakischen, isländischen oder schwedischen Träger bestimmt ist, ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und die NIP-Nummer anzugeben. (6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) Die in Betracht kommenden Familienangehörigen nach der lfd. Nummer in Feld 2 aufführen. (8) Auszufüllen, wenn der Vordruck für einen belgischen, zypriotischen, griechischen, spanischen, französischen, österreichischen, litauischen Träger, einen Träger des Vereinigten Königreichs, einen liechtensteinischen oder norwegischen Träger bestimmt ist.

(9) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. (10) Vom Arbeitslosen nur dann auszufüllen, wenn die Bescheinigung von einem Träger des Vereinigten Königreichs ausgestellt wird. 3 L 073 2005 DE 1 1 01 20041013 DE 001.003 9 1 27 19 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf der Rückseite beachten! E 303/0 (1) BESCHEINIGUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VO 1408/71: Art. 69; VO 574/72: Art. 26.2; Art. 83.1; Art. 97 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (4) (5) … 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I.

(3) … 1.4 Anschrift des Arbeitslosen in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (11) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Arbeitslose hat unter den Voraussetzungen des Artikels 69 VO 1408/71 ab seiner Eintragung bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er Arbeit sucht, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 3 Der Arbeitslose kann jedoch bereits ab (Datum) … Leistungen beziehen, wenn er sich bis zum … bei der Arbeitsvermittlung (7) des Landes der Arbeitssuche gemeldet hat. (7a) 3.1 Der Arbeitslose kann erst ab … Leistungen beziehen, weil sein Leistungsanspruch bis dahin ruht.

(7a) 4 Der Arbeitslose hat Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von … Tagen gemäß Artikel 69 der VO 1408/71, jedoch nicht länger als bis zum (Datum) … 4.1 Die Leistungen werden für alle Wochentage gewährt, außer Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Die Leistungen werden für … Tage je Monat gewährt. 4.2 Täglicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, davon Familienzuschläge: … netto, und vom (Datum) … an: … netto, davon Familienzuschläge: … netto. 4.3 Wöchentlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, und vom (Datum) … an: … netto.

4.4 Monatlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto (7b). 5 Umstände, bei deren Eintritt die Zahlung der Leistungen ausgesetzt wird (VO 574/72, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 83 Absatz 3): 5.1 Aufnahme einer festen Beschäftigung (8) oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; 5.2 Gelegenheitsverdienst (8a) aus einer unter 5.1 nicht erfassten Beschäftigung (in diesem Fall ist die Leistung für die Anzahl der Tage auszusetzen, für die Anspruch auf diesen Gelegenheitsverdienst besteht); 5.3 Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Ablehnung, der Vorladung eines Arbeitsamtes zu folgen;

5.4 Ablehnung eines Angebotes zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (9); 5.5 der Arbeitslose unterwirft sich nicht/nicht mehr der Kontrolle; 5.6 der Arbeitslose ist dauernd arbeitsunfähig (10); 5.7 der Arbeitslose ist vorübergehend arbeitsunfähig (die Leistungsgewährung wird bis zur erneuten Meldung ausgesetzt) (10a); 5.8 der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nicht/nicht mehr zur Verfügung; 5.9 Verringerung der Anzahl der in Vordruck E 302 genannten Familienangehörigen, für die Familienzuschläge gezahlt werden, oder Erzielung von Einkommen durch diese Familienangehörigen (die Leistung wird um diese Familienzuschläge gekürzt) (10aa);

5.10 der Arbeitslose erhält eine staatliche Sozialversicherungsleistung (10b). 1 E 303/0 6 Träger, der den Vordruck ausfüllt 6.1 Bezeichnung … 6.2 Anschrift (11) … 6.3 Stempel 6.4 Datum … 6.5 Unterschrift … HINWEISE Der zuständige Träger des letzten Beschäftigungsstaates füllt den vollständigen Vordruck-Satz E 303/0, E 303/1, E 303/2, E 303/3 und E 303/4 aus, soweit er von ihm auszufüllen ist, behält Blatt E 303/0 bei sich und händigt dem Arbeitslosen den vollständigen Satz E 303/1 bis E 303/5 aus oder übersendet ihn gegebenenfalls dem für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich;

IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-) Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist.

Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben; für einen zypriotischen Träger ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und NIP-Nummer anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) In Estland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal ist zusätzlich über die Arbeitsvermittlung eine Antragstellung beim Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. In Belgien ist zusätzlich über eine Auszahlungsstelle eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. (7a) Nichtzutreffendes streichen. (7b) Diese Zeile ist zu streichen, wenn nach dem Recht des aushelfenden Trägers ein monatlicher Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen ist.

(8) Eine feste Beschäftigung ist nach italienischem Recht eine Beschäftigung, die länger als fünf Tage dauert; nach estnischem Recht jede Beschäftigung; nach belgischem, spanischem und niederländischen Recht eine Beschäftigung, die mindestens einen normalen Arbeitstag umfasst; nach griechischem Recht jede Beschäftigung, die mindestens drei Arbeitstage je Woche umfasst. Eine feste Beschäftigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist eine Beschäftigung, bei der Einkünfte erzielt werden, die der unteren Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung entsprechen oder sie übersteigen.

In Polen sind unter fester Beschäftigung Beschäftigungsverhältnisse, sonstige Arbeitsverhältnisse und Heimarbeitsverhältnisse zu verstehen. (8a) „ Gelegenheitsverdienst “ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist ein Verdienst, der die untere Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unterschreitet. In Polen gelten Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft oder Einkünfte, die höher sind als die Hälfte des monatlichen Mindestlohns, als „ irregulärer Verdienst “ , der zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

2 E 303/0 (9) Dieser Umstand bewirkt keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Bescheinigung von einem dänischen Träger ausgestellt wurde. Nach polnischem Recht werden die Leistungen ausgesetzt, wenn sich der Arbeitslose ohne berechtigten Grund weigert, eine vorgeschlagene Fortbildung oder gemeinnützige Arbeit anzunehmen. (10) Hierzu gehört auch die Bewilligung einer Rente wegen Alters, wenn die Bescheinigung von einem tschechischen, deutschen, estnischen, luxemburgischen, slowakischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde, bzw. wegen Invalidität, wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, luxemburgischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde oder wenn der/die Arbeitslose eine Invaliditätsrente bezieht und gleichzeitig selbst unter besonderen Bedingungen zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage ist und die Bescheinigung von einem tschechischen Träger ausgestellt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Altersrente oder eine Teilinvaliditätsrente zu einem höheren Satz erhält, wenn die Bescheinigung von einem zypriotischen Träger ausgestellt wurde. (10a) Dieser Umstand bewirkt nicht das Ruhen der Leistungen, wenn die Bescheinigung von einem estnischen, luxemburgischen, polnischen, portugiesischen oder slowenischen Träger ausgestellt wurde. Wird die Bescheinigung von einem tschechischen oder slowakischen Träger ausgestellt, so ist die Zahlung der Leistungen nur dann auszusetzen, wenn die betroffene Person Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung erhält.

(10aa) Nach tschechischem, estnischem, ungarischem und slowakischem Recht werden die Familienangehörigen eines Arbeitslosen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt. (10b) Nach slowakischem Recht handelt es sich dabei um Elterngeld. (11) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf der Rückseite beachten! E 303/1 (1) BESCHEINIGUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VO 1408/71: Art. 69 VO 574/72: Art. 26.2; Art. 83.1, 2 und 3; Art. 97 Diese Bescheinigung wird an den für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes übersendet, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Sie stellt die Grundlage für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit dar (VO 574/72, Art. 83.1). 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (4) (5) … 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Anschrift des Arbeitslosen in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (11) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Arbeitslose hat unter den Voraussetzungen des Artikels 69 VO 1408/71 ab seiner Eintragung bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er Arbeit sucht, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

3 Der Arbeitslose kann jedoch bereits ab (Datum) … Leistungen beziehen, wenn er sich bis zum … bei der Arbeitsvermittlung (7) des Landes der Arbeitssuche gemeldet hat. (7a) 3.1 Der Arbeitslose kann erst ab … Leistungen beziehen, weil sein Leistungsanspruch bis dahin ruht. (7a) 4 Der Arbeitslose hat Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von … Tagen gemäß Artikel 69 der VO 1408/71, jedoch nicht länger als bis zum (Datum) … 4.1 Die Leistungen werden für alle Wochentage gewährt, außer Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Die Leistungen werden für … Tage je Monat gewährt.

4.2 Täglicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, davon Familienzuschläge: … netto, und vom (Datum) … an: … netto, davon Familienzuschläge: … netto. 4.3 Wöchentlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, und vom (Datum) … an: … netto. 4.4 Monatlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto (7b). 5 Umstände, bei deren Eintritt die Zahlung der Leistungen ausgesetzt wird (VO 574/72, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 83 Absatz 3): 5.1 Aufnahme einer festen Beschäftigung (8) oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit;

5.2 Gelegenheitsverdienst (8a) aus einer unter 5.1 nicht erfassten Beschäftigung (in diesem Fall ist die Leistung für die Anzahl der Tage auszusetzen, für die Anspruch auf diesen Gelegenheitsverdienst besteht); 5.3 Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Ablehnung, der Vorladung eines Arbeitsamtes zu folgen; 5.4 Ablehnung eines Angebotes zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (9); 5.5 der Arbeitslose unterwirft sich nicht/nicht mehr der Kontrolle; 5.6 der Arbeitslose ist dauernd arbeitsunfähig (10); 5.7 der Arbeitslose ist vorübergehend arbeitsunfähig (die Leistungsgewährung wird bis zur erneuten Meldung ausgesetzt) (10a);

5.8 der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nicht/nicht mehr zur Verfügung; 5.9 Verringerung der Anzahl der in Vordruck E 302 genannten Familienangehörigen, für die Familienzuschläge gezahlt werden, oder Erzielung von Einkommen durch diese Familienangehörigen (die Leistung wird um diese Familienzuschläge gekürzt) (10aa); 5.10 der Arbeitslose erhält eine staatliche Sozialversicherungsleistung (10b). 1 E 303/1 6 Träger, der den Vordruck ausfüllt 6.1 Bezeichnung … 6.2 Anschrift (11) … 6.3 Stempel 6.4 Datum … 6.5 Unterschrift … HINWEISE Der zuständige Träger des letzten Beschäftigungsstaates füllt den vollständigen Vordruck-Satz E 303/0, E 303/1, E 303/2, E 303/3 und E 303/4 aus, soweit er von ihm auszufüllen ist, behält Blatt E 303/0 bei sich und händigt dem Arbeitslosen den vollständigen Satz E 303/1 bis E 303/5 aus oder übersendet ihn gegebenenfalls dem für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich;

IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-) Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist.

Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben; für einen zypriotischen Träger ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und NIP-Nummer anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) In Estland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal ist zusätzlich über die Arbeitsvermittlung eine Antragstellung beim Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. In Belgien ist zusätzlich über eine Auszahlungsstelle eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. (7a) Nichtzutreffendes streichen. (7b) Diese Zeile ist zu streichen, wenn nach dem Recht des aushelfenden Trägers ein monatlicher Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen ist.

(8) Eine feste Beschäftigung ist nach italienischem Recht eine Beschäftigung, die länger als fünf Tage dauert; nach estnischem Recht jede Beschäftigung; nach belgischem, spanischem und niederländischen Recht eine Beschäftigung, die mindestens einen normalen Arbeitstag umfasst; nach griechischem Recht jede Beschäftigung, die mindestens drei Arbeitstage je Woche umfasst. Eine feste Beschäftigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist eine Beschäftigung, bei der Einkünfte erzielt werden, die der unteren Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung entsprechen oder sie übersteigen.

In Polen sind unter fester Beschäftigung Beschäftigungsverhältnisse, sonstige Arbeitsverhältnisse und Heimarbeitsverhältnisse zu verstehen. (8a) „ Gelegenheitsverdienst “ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist ein Verdienst, der die untere Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unterschreitet. In Polen gelten Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft oder Einkünfte, die höher sind als die Hälfte des monatlichen Mindestlohns, als „ irregulärer Verdienst “ , der zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

2 E 303/1 (9) Dieser Umstand bewirkt keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Bescheinigung von einem dänischen Träger ausgestellt wurde. Nach polnischem Recht werden die Leistungen ausgesetzt, wenn sich der Arbeitslose ohne berechtigten Grund weigert, eine vorgeschlagene Fortbildung oder gemeinnützige Arbeit anzunehmen. (10) Hierzu gehört auch die Bewilligung einer Rente wegen Alters, wenn die Bescheinigung von einem tschechischen, deutschen, estnischen, luxemburgischen, slowakischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde, bzw. wegen Invalidität, wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, luxemburgischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde oder wenn der/die Arbeitslose eine Invaliditätsrente bezieht und gleichzeitig selbst unter besonderen Bedingungen zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage ist und die Bescheinigung von einem tschechischen Träger ausgestellt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Altersrente oder eine Teilinvaliditätsrente zu einem höheren Satz erhält, wenn die Bescheinigung von einem zypriotischen Träger ausgestellt wurde. (10a) Dieser Umstand bewirkt nicht das Ruhen der Leistungen, wenn die Bescheinigung von einem estnischen, luxemburgischen, polnischen, portugiesischen oder slowenischen Träger ausgestellt wurde. Wird die Bescheinigung von einem tschechischen oder slowakischen Träger ausgestellt, so ist die Zahlung der Leistungen nur dann auszusetzen, wenn die betroffene Person Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung erhält.

(10aa) Nach tschechischem, estnischem, ungarischem und slowakischem Recht werden die Familienangehörigen eines Arbeitslosen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt. (10b) Nach slowakischem Recht handelt es sich dabei um Elterngeld. (11) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf Seite 3 beachten! E 303/2 (1) BESCHEINIGUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VO 1408/71: Art. 69 VO 574/72: Art. 26.2; Art. 83.1, 2 und 3; Art. 97 Rückmeldung des im Land der Arbeitssuche aushelfenden Trägers der Arbeitslosenversicherung an den zuständigen Träger, um ihn von der Einschreibung des Arbeitslosen und dem Beginn der Leistungszahlung zu unterrichten (VO 574/72, Art.

83.3). 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (4) (5) … 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Anschrift des Arbeitslosen in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (11) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Arbeitslose hat unter den Voraussetzungen des Artikels 69 VO 1408/71 ab seiner Eintragung bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er Arbeit sucht, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 3 Der Arbeitslose kann jedoch bereits ab (Datum) … Leistungen beziehen, wenn er sich bis zum … bei der Arbeitsvermittlung (7) des Landes der Arbeitssuche gemeldet hat.

(7a) 3.1 Der Arbeitslose kann erst ab … Leistungen beziehen, weil sein Leistungsanspruch bis dahin ruht. (7a) 4 Der Arbeitslose hat Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von … Tagen gemäß Artikel 69 der VO 1408/71, jedoch nicht länger als bis zum (Datum) … 4.1 Die Leistungen werden für alle Wochentage gewährt, außer Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Die Leistungen werden für … Tage je Monat gewährt. 4.2 Täglicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, davon Familienzuschläge: … netto, und vom (Datum) … an: … netto, davon Familienzuschläge: … netto.

4.3 Wöchentlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, und vom (Datum) … an: … netto. 4.4 Monatlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto (7b). 5 Umstände, bei deren Eintritt die Zahlung der Leistungen ausgesetzt wird (VO 574/72, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 83 Absatz 3): 5.1 Aufnahme einer festen Beschäftigung (8) oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; 5.2 Gelegenheitsverdienst (8a) aus einer unter 5.1 nicht erfassten Beschäftigung (in diesem Fall ist die Leistung für die Anzahl der Tage auszusetzen, für die Anspruch auf diesen Gelegenheitsverdienst besteht);

5.3 Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Ablehnung, der Vorladung eines Arbeitsamtes zu folgen; 5.4 Ablehnung eines Angebotes zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (9); 5.5 der Arbeitslose unterwirft sich nicht/nicht mehr der Kontrolle; 5.6 der Arbeitslose ist dauernd arbeitsunfähig (10); 5.7 der Arbeitslose ist vorübergehend arbeitsunfähig (die Leistungsgewährung wird bis zur erneuten Meldung ausgesetzt) (10a); 5.8 der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nicht/nicht mehr zur Verfügung; 5.9 Verringerung der Anzahl der in Vordruck E 302 genannten Familienangehörigen, für die Familienzuschläge gezahlt werden, oder Erzielung von Einkommen durch diese Familienangehörigen (die Leistung wird um diese Familienzuschläge gekürzt) (10aa);

5.10 der Arbeitslose erhält eine staatliche Sozialversicherungsleistung (10b). 1 E 303/2 6 Träger, der den Vordruck ausfüllt 6.1 Bezeichnung … 6.2 Anschrift (11) … Auszufüllen vom Träger des Landes, in dem der Arbeitslose Arbeit sucht. 7 Der Arbeitslose 7.1 hat sich als Arbeitsuchender gemeldet am … (Datum) 7.2 bezieht Arbeitslosengeld seit … (Datum) 8 Träger im Land der Arbeitssuche 8.1 Bezeichnung … 8.2 Anschrift (11) … 8.3 Stempel 8.4 Datum … 8.5 Unterschrift … 2 E 303/2 HINWEISE Der zuständige Träger des letzten Beschäftigungsstaates füllt den vollständigen Vordruck-Satz E 303/0, E 303/1, E 303/2, E 303/3 und E 303/4 aus, soweit er von ihm auszufüllen ist, behält Blatt E 303/0 bei sich und händigt dem Arbeitslosen den vollständigen Satz E 303/1 bis E 303/5 aus oder übersendet ihn gegebenenfalls dem für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen;

PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist.

Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben; für einen zypriotischen Träger ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und NIP-Nummer anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) In Estland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal ist zusätzlich über die Arbeitsvermittlung eine Antragstellung beim Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. In Belgien ist zusätzlich über eine Auszahlungsstelle eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. (7a) Nichtzutreffendes streichen. (7b) Diese Zeile ist zu streichen, wenn nach dem Recht des aushelfenden Trägers ein monatlicher Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen ist.

(8) Eine feste Beschäftigung ist nach italienischem Recht eine Beschäftigung, die länger als fünf Tage dauert; nach estnischem Recht jede Beschäftigung; nach belgischem, spanischem und niederländischem Recht eine Beschäftigung, die mindestens einen normalen Arbeitstag umfasst; nach griechischem Recht jede Beschäftigung, die mindestens drei Arbeitstage je Woche umfasst. Eine feste Beschäftigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist eine Beschäftigung, bei der Einkünfte erzielt werden, die der unteren Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung entsprechen oder sie übersteigen.

In Polen sind unter fester Beschäftigung Beschäftigungsverhältnisse, sonstige Arbeitsverhältnisse und Heimarbeitsverhältnisse zu verstehen. (8a) „ Gelegenheitsverdienst “ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist ein Verdienst, der die untere Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unterschreitet. In Polen gelten Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft oder Einkünfte, die höher sind als die Hälfte des monatlichen Mindestlohns, als „ irregulärer Verdienst “ , der zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

(9) Dieser Umstand bewirkt keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Bescheinigung von einem dänischen Träger ausgestellt wurde. Nach polnischem Recht werden die Leistungen ausgesetzt, wenn sich der Arbeitslose ohne berechtigten Grund weigert, eine vorgeschlagene Fortbildung oder gemeinnützige Arbeit anzunehmen. (10) Hierzu gehört auch die Bewilligung einer Rente wegen Alters, wenn die Bescheinigung von einem tschechischen, deutschen, estnischen, luxemburgischen, slowakischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde, bzw. wegen Invalidität, wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, luxemburgischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde oder wenn der/die Arbeitslose eine Invaliditätsrente bezieht und gleichzeitig selbst unter besonderen Bedingungen zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage ist und die Bescheinigung von einem tschechischen Träger ausgestellt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Altersrente oder eine Teilinvaliditätsrente zu einem höheren Satz erhält, wenn die Bescheinigung von einem zypriotischen Träger ausgestellt wurde. (10a) Dieser Umstand bewirkt nicht das Ruhen der Leistungen, wenn die Bescheinigung von einem estnischen, luxemburgischen, polnischen, portugiesischen oder slowenischen Träger ausgestellt wurde. Wird die Bescheinigung von einem tschechischen oder slowakischen Träger ausgestellt, so ist die Zahlung der Leistungen nur dann auszusetzen, wenn die betroffene Person Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung erhält.

(10aa) Nach tschechischem, estnischem, ungarischem und slowakischem Recht werden die Familienangehörigen eines Arbeitslosen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt. (10b) Nach slowakischem Recht handelt es sich dabei um Elterngeld. (11) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf Seite 3 beachten! E 303/3 (1) BESCHEINIGUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VO 1408/71: Art. 69 VO 574/72: Art. 26.2; Art. 83.1, 2 und 3; Art. 97 Dieser Vordruck ist für den Träger der Krankenversicherung des Ortes bestimmt, in dem der Arbeitslose eine Arbeit sucht (VO 574/72:

Art. 26.2). 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (4) (5) … 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Anschrift des Arbeitslosen in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (11) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Arbeitslose hat unter den Voraussetzungen des Artikels 69 VO 1408/71 ab seiner Eintragung bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er Arbeit sucht, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 3 Der Arbeitslose kann jedoch bereits ab (Datum) … Leistungen beziehen, wenn er sich bis zum … bei der Arbeitsvermittlung (7) des Landes der Arbeitssuche gemeldet hat.

(7a) 3.1 Der Arbeitslose kann erst ab … Leistungen beziehen, weil sein Leistungsanspruch bis dahin ruht. (7a) 4 Der Arbeitslose hat Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von … Tagen gemäß Artikel 69 der VO 1408/71, jedoch nicht länger als bis zum (Datum) … 4.1 Die Leistungen werden für alle Wochentage gewährt, außer Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Die Leistungen werden für … Tage je Monat gewährt. 4.2 Täglicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, davon Familienzuschläge: … netto, und vom (Datum) … an: … netto, davon Familienzuschläge: … netto.

4.3 Wöchentlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, und vom (Datum) … an: … netto. 4.4 Monatlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto (7b). 5 Umstände, bei deren Eintritt die Zahlung der Leistungen ausgesetzt wird (VO 574/72, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 83 Absatz 3): 5.1 Aufnahme einer festen Beschäftigung (8) oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; 5.2 Gelegenheitsverdienst (8a) aus einer unter 5.1 nicht erfassten Beschäftigung (in diesem Fall ist die Leistung für die Anzahl der Tage auszusetzen, für die Anspruch auf diesen Gelegenheitsverdienst besteht);

5.3 Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Ablehnung, der Vorladung eines Arbeitsamtes zu folgen; 5.4 Ablehnung eines Angebotes zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (9); 5.5 der Arbeitslose unterwirft sich nicht/nicht mehr der Kontrolle; 5.6 der Arbeitslose ist dauernd arbeitsunfähig (10); 5.7 der Arbeitslose ist vorübergehend arbeitsunfähig (die Leistungsgewährung wird bis zur erneuten Meldung ausgesetzt) (10a); 5.8 der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nicht/nicht mehr zur Verfügung; 5.9 Verringerung der Anzahl der in Vordruck E 302 genannten Familienangehörigen, für die Familienzuschläge gezahlt werden, oder Erzielung von Einkommen durch diese Familienangehörigen (die Leistung wird um diese Familienzuschläge gekürzt) (10aa);

5.10 der Arbeitslose erhält eine staatliche Sozialversicherungsleistung (10b). 1 E 303/3 6 Träger, der den Vordruck ausfüllt 6.1 Bezeichnung … 6.2 Anschrift (11) … Auszufüllen vom Träger des Landes, in dem der Arbeitslose Arbeit sucht. 7 Der Arbeitslose 7.1 hat sich als Arbeitsuchender gemeldet am … (Datum) 7.2 bezieht Arbeitslosengeld seit … (Datum) 8 Träger im Land der Arbeitssuche 8.1 Bezeichnung … 8.2 Anschrift (11) … 8.3 Stempel 8.4 Datum … 8.5 Unterschrift … 2 E 303/3 HINWEISE Der zuständige Träger des letzten Beschäftigungsstaates füllt den vollständigen Vordruck-Satz E 303/0, E 303/1, E 303/2, E 303/3 und E 303/4 aus, soweit er von ihm auszufüllen ist, behält Blatt E 303/0 bei sich und händigt dem Arbeitslosen den vollständigen Satz E 303/1 bis E 303/5 aus oder übersendet ihn gegebenenfalls dem für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Er umfasst 3 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen;

PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist.

Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben; für einen zypriotischen Träger ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und NIP-Nummer anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Estland, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) In Estland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal ist zusätzlich über die Arbeitsvermittlung eine Antragstellung beim Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. In Belgien ist zusätzlich über eine Auszahlungsstelle eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich.nem et betalingsorgan. (7a) Nichtzutreffendes streichen.

(7b) Diese Zeile ist zu streichen, wenn nach dem Recht des aushelfenden Trägers ein monatlicher Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen ist. (8) Eine feste Beschäftigung ist nach italienischem Recht eine Beschäftigung, die länger als fünf Tage dauert; nach estnischem Recht jede Beschäftigung; nach belgischem, spanischem und niederländischem Recht eine Beschäftigung, die mindestens einen normalen Arbeitstag umfasst; nach griechischem Recht jede Beschäftigung, die mindestens drei Arbeitstage je Woche umfasst. Eine feste Beschäftigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist eine Beschäftigung, bei der Einkünfte erzielt werden, die der unteren Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung entsprechen oder sie übersteigen.

In Polen sind unter fester Beschäftigung Beschäftigungsverhältnisse, sonstige Arbeitsverhältnisse und Heimarbeitsverhältnisse zu verstehen. (8a) „ Gelegenheitsverdienst “ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist ein Verdienst, der die untere Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unterschreitet. In Polen gelten Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft oder Einkünfte, die höher sind als die Hälfte des monatlichen Mindestlohns, als „ irregulärer Verdienst “ , der zum Verlust des Leistungsanspruchs führt.

(9) Dieser Umstand bewirkt keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Bescheinigung von einem dänischen Träger ausgestellt wurde. Nach polnischem Recht werden die Leistungen ausgesetzt, wenn sich der Arbeitslose ohne berechtigten Grund weigert, eine vorgeschlagene Fortbildung oder gemeinnützige Arbeit anzunehmen. (10) Hierzu gehört auch die Bewilligung einer Rente wegen Alters, wenn die Bescheinigung von einem tschechischen, deutschen, estnischen, luxemburgischen, slowakischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde, bzw. wegen Invalidität, wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, luxemburgischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde oder wenn der/die Arbeitslose eine Invaliditätsrente bezieht und gleichzeitig selbst unter besonderen Bedingungen zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage ist und die Bescheinigung von einem tschechischen Träger ausgestellt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Altersrente oder eine Teilinvaliditätsrente zu einem höheren Satz erhält, wenn die Bescheinigung von einem zypriotischen Träger ausgestellt wurde. (10a) Dieser Umstand bewirkt nicht das Ruhen der Leistungen, wenn die Bescheinigung von einem estnischen, luxemburgischen, polnischen, portugiesischen oder slowenischen Träger ausgestellt wurde. Wird die Bescheinigung von einem tschechischen oder slowakischen Träger ausgestellt, so ist die Zahlung der Leistungen nur dann auszusetzen, wenn die betroffene Person Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung erhält.

(10aa) Nach tschechischem, estnischem, ungarischem und slowakischem Recht werden die Familienangehörigen eines Arbeitslosen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt. (10b) Nach slowakischem Recht handelt es sich dabei um Elterngeld. (11) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. 3 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Bitte „ Hinweise “ auf Seite 3 beachten! E 303/4 (1) BESCHEINIGUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT VO 1408/71: Art. 69 VO 574/72: Art. 26.2; Art. 83.1, 2 und 3; Art. 97 Dieser Vordruck ist an den zuständigen Träger zur Kenntnisnahme und/oder als Berechnungsgrundlage für die Erstattung der zu seinen Lasten gewährten Leistungen zurückzuschicken (Art.

97 VO 574/72). 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (4) (5) … 1.1 Name (1a) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1a) (1b) … Geburtsdatum … 1.3 Geburtsort (2) … Staatsangehörigkeit … D.N.I. (3) … 1.4 Anschrift des Arbeitslosen in dem Staat, für den die Bescheinigung bestimmt ist (4) (11) … 1.5 Gewerkschaft/Arbeitslosenkasse (6) … 2 Der Arbeitslose hat unter den Voraussetzungen des Artikels 69 VO 1408/71 ab seiner Eintragung bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem er Arbeit sucht, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. 3 Der Arbeitslose kann jedoch bereits ab (Datum) … Leistungen beziehen, wenn er sich bis zum … bei der Arbeitsvermittlung (7) des Landes der Arbeitssuche gemeldet hat.

(7a) 3.1 Der Arbeitslose kann erst ab … Leistungen beziehen, weil sein Leistungsanspruch bis dahin ruht. (7a) 4 Der Arbeitslose hat Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von … Tagen gemäß Artikel 69 der VO 1408/71, jedoch nicht länger als bis zum (Datum) … 4.1 Die Leistungen werden für alle Wochentage gewährt, außer Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Die Leistungen werden für … Tage je Monat gewährt. 4.2 Täglicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, davon Familienzuschläge: … netto, und vom (Datum) … an: … netto, davon Familienzuschläge: … netto.

4.3 Wöchentlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto, und vom (Datum) … an: … netto. 4.4 Monatlicher Betrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit: … netto (7b). 5 Umstände, bei deren Eintritt die Zahlung der Leistungen ausgesetzt wird (VO 574/72, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 83 Absatz 3): 5.1 Aufnahme einer festen Beschäftigung (8) oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; 5.2 Gelegenheitsverdienst (8a) aus einer unter 5.1 nicht erfassten Beschäftigung (in diesem Fall ist die Leistung für die Anzahl der Tage auszusetzen, für die Anspruch auf diesen Gelegenheitsverdienst besteht);

5.3 Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Ablehnung, der Vorladung eines Arbeitsamtes zu folgen; 5.4 Ablehnung eines Angebotes zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung (9); 5.5 der Arbeitslose unterwirft sich nicht/nicht mehr der Kontrolle; 5.6 der Arbeitslose ist dauernd arbeitsunfähig (10); 5.7 der Arbeitslose ist vorübergehend arbeitsunfähig (die Leistungsgewährung wird bis zur erneuten Meldung ausgesetzt) (10a); 5.8 der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nicht/nicht mehr zur Verfügung; 5.9 Verringerung der Anzahl der in Vordruck E 302 genannten Familienangehörigen, für die Familienzuschläge gezahlt werden, oder Erzielung von Einkommen durch diese Familienangehörigen (die Leistung wird um diese Familienzuschläge gekürzt) (10aa);

5.10 der Arbeitslose erhält eine staatliche Sozialversicherungsleistung (10b). 1 E 303/4 6 Träger, der den Vordruck ausfüllt 6.1 Bezeichnung … 6.2 Anschrift (11) … Auszufüllen vom Träger des Landes, in dem der Arbeitslose Arbeit sucht. 7 Aufgrund der vorliegenden Bescheinigung sind folgende Beträge gezahlt worden: Die Zahlungen beziehen sich auf folgende Zeiten Zahl der Tage mit Leistungszahlung Tag der Auszahlung Angewendeter Umrechnungskurs Tagesbetrag in … (12) Tagesbetrag in … (13) Gesamtbetrag ausgezahlt in (13) vom bis 1 2 3 4 5 6 7 8 Insgesamt Begründung für das Ruhen oder die Einstellung der Zahlungen … 8 Träger im Land der Arbeitssuche 8.1 Bezeichnung … 8.2 Anschrift (11) … 8.3 Stempel 8.4 Datum … 8.5 Unterschrift … 2 E 303/4 HINWEISE Der zuständige Träger des letzten Beschäftigungsstaates füllt den vollständigen Vordruck-Satz E 303/0, E 303/1, E 303/2, E 303/3 und E 303/4 aus, soweit er von ihm auszufüllen ist, behält Blatt E 303/0 bei sich und händigt dem Arbeitslosen den vollständigen Satz E 303/1 bis E 303/5 aus oder übersendet ihn gegebenenfalls dem für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Träger des Ortes, an dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Beim Ausfüllen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Er umfasst 4 Seiten, von denen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf. ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark; DE = Deutschland; EE = Estland; EL = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern; LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen;

PT = Portugal; SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein; NO = Norwegen; CH = Schweiz. (1a) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1b) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (2) Bei portugiesischen Orten sind auch Pfarrbezirk und Gemeinde anzugeben. (3) Bei spanischen Staatsangehörigen ist die auf dem spanischen Personalausweis vermerkte (D.N.I.-)Nummer, falls vorhanden, anzugeben, selbst wenn der Ausweis abgelaufen ist.

Falls nicht vorhanden, ist „ KEINE “ anzugeben. Bei slowenischen Staatsangehörigen ist die Steuernummer anzugeben. Bei maltesischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben. Für maltesische Träger ist bei nicht maltesischen Staatsangehörigen die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei polnischen Staatsangehörigen ist die Nummer des Personalausweises oder Passes anzugeben. (4) Auszufüllen, soweit bekannt. (5) Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben; für einen zypriotischen Träger ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben; für einen tschechischen, dänischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und die NIP-Nummer anzugeben.

(6) Nach Möglichkeit auszufüllen, wenn ein Arbeitnehmer die Bescheinigung vor seiner Abreise nach Dänemark, Finnland, Island oder Schweden beantragt und er früher in einem dieser Länder versichert war. (7) In Frankreich, Italien, den Niederlanden und Portugal ist zusätzlich über die Arbeitsvermittlung eine Antragstellung beim Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. In Belgien ist zusätzlich über eine Auszahlungsstelle eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung erforderlich. (7a) Nichtzutreffendes streichen. (7b) Diese Zeile ist zu streichen, wenn nach dem Recht des aushelfenden Trägers ein monatlicher Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit nicht vorgesehen ist.

(8) Eine feste Beschäftigung ist nach italienischem Recht eine Beschäftigung, die länger als fünf Tage dauert; nach belgischem, spanischem und niederländischem Recht eine Beschäftigung, die mindestens einen normalen Arbeitstag umfasst; nach griechischem Recht jede Beschäftigung, die mindestens drei Arbeitstage je Woche umfasst. Eine feste Beschäftigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist eine Beschäftigung, bei der Einkünfte erzielt werden, die der unteren Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung entsprechen oder sie übersteigen. In Polen sind unter fester Beschäftigung Beschäftigungsverhältnisse, sonstige Arbeitsverhältnisse und Heimarbeitsverhältnisse zu verstehen.

(8a) „ Gelegenheitsverdienst “ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ist ein Verdienst, der die untere Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unterschreitet. In Polen gelten Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit, einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft oder Einkünfte, die höher sind als die Hälfte des monatlichen Mindestlohns, als „ irregulärer Verdienst “ , der zum Verlust des Leistungsanspruchs führt. (9) Dieser Umstand bewirkt keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Bescheinigung von einem dänischen Träger ausgestellt wurde. Nach polnischem Recht werden die Leistungen ausgesetzt, wenn sich der Arbeitslose ohne berechtigten Grund weigert, eine vorgeschlagene Fortbildung oder gemeinnützige Arbeit anzunehmen.

3 E 303/4 (10) Gleiches gilt für die Bewilligung einer Rente wegen Alters, wenn die Bescheinigung von einem tschechischen, deutschen, estnischen, luxemburgischen, slowakischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde, bzw. wegen Invalidität, wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, luxemburgischen, slowenischen oder schweizerischen Träger ausgestellt wurde oder wenn der/die Arbeitslose eine Invaliditätsrente bezieht und gleichzeitig selbst unter besonderen Bedingungen zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage ist und die Bescheinigung von einem tschechischen Träger ausgestellt wurde.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose eine Altersrente oder eine Teilinvaliditätsrente zu einem höheren Satz erhält, wenn die Bescheinigung von einem zypriotischen Träger ausgestellt wurde. (10a) Dieser Umstand bewirkt nicht das Ruhen der Leistungen, wenn die Bescheinigung von einem luxemburgischen, polnischen oder portugiesischen Träger ausgestellt worden ist. Wird die Bescheinigung von einem tschechischen oder slowakischen Träger ausgestellt, so ist die Zahlung der Leistungen nur dann auszusetzen, wenn die betroffene Person Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung erhält. (10aa) Nach tschechischem, estnischem, ungarischem und slowakischem Recht werden die Familienangehörigen eines Arbeitslosen bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt.

(10b) Nach slowakischem Recht handelt es sich dabei um Elterngeld. (11) Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land. (12) Währung des Staates, der den Vordruck E 303 ausstellt. (13) Währung des Staates, in dem der Arbeitslose Arbeit sucht. 4 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER E 303/5 Sie wollen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, um dort Arbeit zu suchen Vor Ihrer Abreise sollten Sie sicherstellen, dass Sie und Ihre Familienangehörigen auch während Ihrer Arbeitssuche nötigenfalls Leistungen aus der Krankenversicherung erhalten. Suchen Sie bitte zu diesem Zweck die Krankenversicherung auf, bei der Sie versichert sind oder zuletzt versichert waren.

Diese stellt für Sie und Ihre Familienangehörigen Europäische Krankenversicherungskarten aus. Für Geldleistungen bei Krankheit stellt Ihnen die Krankenkasse bei Vorlage einer Bescheinigung E 303, die Sie vom Arbeitsamt erhalten haben, eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „ E 119 “ aus. Diese Bescheinigung legen Sie bitte im Fall von Krankheit oder Mutterschaft der Krankenkasse im Land Ihrer Arbeitssuche vor. Nach Ihrer Ankunft am Ort der Arbeitssuche melden Sie sich bitte sofort bei der Arbeitsvermittlung (in Liechtenstein zusätzlich bei der Dienststelle der Arbeitslosenversicherung); in Zypern, Finnland, Lettland und Malta müssen Sie sich auch bei der örtlichen Dienststelle der Sozialversicherungsanstalt melden.

Diese Dienststellen sind: in Belgien: die örtlichen Dienststellen des „ Office national de l ' emploi “ / „ Rijksdienst voor arbeidsvoorziening “ (Staatliches Arbeitsamt); in Belgien ist eine Antragstellung beim zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung über eine Auszahlungsstelle sowie die Meldung als Arbeitsuchender bei einer der folgenden Stellen der Arbeitsverwaltung erforderlich: VDAB, FOREM, BGDA, ORBEM oder ADG; in der Tschechischen Republik: das örtliche „ úřad práce “ (Arbeitsamt); in Dänemark: das „ Arbejdsformidlingskontor “ (Arbeitsamt); in Estland: das örtliche „ Tööhõiveamet “ (Arbeitsamt); in Deutschland: die örtliche Agentur für Arbeit; in Griechenland: die Ortsstellen des „ Organismos Apascholiseos Ergatikou Dynamikou “ — OAED (Staatliche Anstalt für Arbeitsvermittlung) bzw., sofern eine solche nicht besteht, die Ortsstellen des IKA; in Ungarn: die örtliche Geschäftsstelle des Arbeitsamts am Sitz des Komitats;

Ausnahmen: Komitat Pest: zuständige örtliche Geschäftsstelle ist Vác, sowie Budapest: zuständig ist die örtliche Geschäftsstelle des XVI. Bezirks; in Spanien: die „ Dirección Provincial del Servicio Público de Empleo Estatal (Instituto l de Empleo, INEM) “ (Provinzdirektion des Staatlichen Beschäftigungsservice; INEM); in Frankreich: die örtliche „ Agence pour l ' emploi “ (ANPE) (Arbeitsamt); in Irland: das nächstgelegene „ Local Office of the Department of Social Welfare “ (Örtliche Dienststelle des Ministeriums für Sozialfürsorge); in Italien: die „ Sezione circoscrizionale per l ' impiego “ (Bezirksvermittlungsstelle), bei der Sie dann auch Ihren Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit einreichen; in Zypern: „ Public Employment services “ (öffentliche Arbeitsverwaltung; jedes Bezirksarbeitsamt); in Lettland: die „ Nodarbinātības valsts aģentūra “ (Staatliche Beschäftigungsagentur) und die „ Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra “ (Staatliche Sozialversicherungsagentur).

Nach der Meldung bei der örtlichen Geschäftsstelle der Staatlichen Beschäftigungsagentur muss der Arbeitsuchende die Vordrucke E 303 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit der Staatlichen Sozialversicherungsagentur übermitteln; in Luxemburg: die „ Administration de l ' emploi “ (Arbeitsverwaltung); in Malta: die „ Employment and Training Corporation, Triq Birzebbugia, Hal Far “ ; in den Niederlanden: die örtliche Dienststelle des „ CWI (Centrum voor werk en inkomen) “ (Zentrum für Arbeit und Einkommen); in Polen: das örtliche „ Voivodship (WUP) “ (Bezirksarbeitsamt); in Portugal: für das Festland: das „ Centro de Emprego “ (Arbeitsamt) des Aufenthaltsorts; für Madeira: der „ Direcção Regional de Emprego “ (Regionaldirektion für Beschäftigung) in Funchal; für die Azoren: das „ Centro de Emprego “ (Arbeitsamt) des Aufenthaltsorts; im Vereinigten Königreich: das örtliche „ Unemployment Benefit Office “ (Arbeitslosengeldstelle) der „ Employment Service Agency “ (Arbeitsvermittlungsagentur) bzw. in Nordirland das „ Social Security Office “ (Sozialversicherungsbüro) der „ Social Security Agency “ (Agentur für soziale Sicherheit); in Österreich: die „ Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice “ ; in Finnland: das „ Työvoimatoimisto “ (Arbeitsamt) und die örtliche Dienststelle der Sozialversicherungsanstalt; in Island: die „ Atvinnuleysistryggingasjodur “ (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik; in Liechtenstein: das „ Amt für Volkswirtschaft “ , Vaduz; in Norwegen: die „ Arbeidsformidlingen “ (Arbeitsvermittlung) oder das „ Arbeidskontoret “ (Arbeitsamt); in Schweden: örtliche „ Arbetsförmidlingen “ (Arbeitsamt); in der Schweiz: das örtliche Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)/ „ Office régional de placement (ORP) “ / „ Ufficio regionale di collocamento (URC) “ ; in Litauen: die örtliche Geschäftsstelle des „ Lietuvos darbo bir ž a “ (Litauisches Arbeitsamt); in der Slowakischen Republik:

Nach Meldung bei der örtlichen Geschäftsstelle des „ úrad práce, sociálnych vecí a rodiny “ (Amt für Arbeit, Soziales und Familie) muss der Arbeitssuchende die Vordrucke E 303 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit der „ pobočka Sociálnej poisťovne “ (Zweigstelle der Sozialversicherungsagentur) übermitteln; in Slowenien: Örtliches Arbeitsamt der Arbeitsverwaltung Sloweniens. Dort sind alle in Ihrem Besitz befindlichen Exemplare des Vordrucks E 303 abzugeben, außer E 303/5, den Sie behalten. Bei Dänemark schickt der zuständige dänische Träger die Vordrucke stets unmittelbar an den Träger des Landes, in dem der Betreffende eine Beschäftigung sucht.

Der Arbeitsuchende erhält also nur eine Kopie davon. Lesen Sie bitte im Vordruck E 303 nach, bis zu welchem Tag Sie sich melden müssen, wenn Sie auch für die Zeit seit Ihrer Abmeldung Arbeitslosengeld beziehen möchten. 1 E 303/5 Während Ihrer Arbeitssuche unterliegen Sie denselben Kontrollen der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung wie die anderen Arbeitslosen dieses Ortes. Änderungen in den Verhältnissen, die für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bedeutsam sein können, müssen Sie dort anzeigen, wo Sie Ihre Bescheinigung E 303 abgegeben haben; dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit.

Kann die Änderung zu einer Erhöhung des Anspruchs führen (z. B. Eheschließung oder Geburt eines Kindes), können Sie die Anzeige zusammen mit geeigneten Beweismitteln auch unmittelbar an das Arbeitsamt richten, das Ihre Bescheinigung E 303 ausgestellt hat. Kehren Sie vor Ablauf des Zeitraums, der auf dem Ihnen ausgestellten Vordruck E 303 unter Nummer 4 angegeben ist, in Ihr letztes Beschäftigungsland zurück, so können Sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach den in diesem Land geltenden Voraussetzungen weiter beziehen. Die Zeiten, in denen in dem Land, in das Sie sich auf Arbeitssuche begeben haben, Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gezahlt wurden, müssen jedoch der Arbeitsverwaltung und der Arbeitslosenversicherung Ihres letzten Beschäftigungslandes gemeldet werden.

Sie müssen sich also vor der Rückkehr in Ihr letztes Beschäftigungsland vom Arbeitsamt die auf Seite 3 dieses Vordrucks abgedruckte Bescheinigung ausstellen lassen, auf der gegebenenfalls die Zeiten aufgeführt sind, für die Sie Leistungen in dem Land bezogen haben, in dem Sie auf Arbeitssuche gegangen sind. Sollten Sie diese Leistungen nicht oder nur teilweise erhalten haben, so können Sie eine Vertrauensperson beauftragen, die Ihnen geschuldeten Beträge entgegenzunehmen. In der Slowakischen Republik ist dies nicht möglich; die Leistungen werden nur an die berechtigte Person ausgezahlt.

Kehren Sie nach Ablauf des Zeitraums, der auf dem Ihnen ausgestellten Vordruck E 303 unter Nummer 4 angegeben ist, in Ihr letztes Beschäftigungsland zurück, verlieren Sie dort jeden Anspruch auf diese Leistungen. Ist Ihre verspätete Rückkehr durch außergewöhnliche Umstände bedingt, kann das Amt, das Ihnen den Vordruck E 303 ausgestellt hat, jedoch beschließen, Sie nach Ihrer Rückkehr wieder in Ihre Rechte in Bezug auf Leistungen einzusetzen. 2 E 303/5 Vom Träger des Landes der Arbeitssuche auszufüllen. 1 Arbeitsloser (= arbeitslose Person) Kenn-Nr. (1b) (1c) … 1.1 Name (1) … 1.2 Vornamen … Frühere Namen (1) (1a) … Geburtsdatum … 2 E 303 vom …, ausgestellt vom Träger 2.1 (Bezeichnung) … 2.2 (Anschrift) … 3 Aufgrund dieses E 303 3.1 wurden Leistungen bei Arbeitslosigkeit für folgende Zeiten gezahlt: vom … bis … Zahl der Tage … 3.2 wurden für folgende Zeiten keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt: vom … bis … Zahl der Tage … und zwar aus nachstehenden Gründen (z.

B. Ende des Zeitraums; Wiederbeschäftigung; Krankheit; Rückkehr nach … usw.): … 4 Träger des Landes der Arbeitssuche 4.1 Bezeichnung … 4.2 Anschrift … 4.3 Stempel 4.4 Datum … 4.5 Unterschrift … ANMERKUNGEN (1) Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen anzugeben. Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder Pass ersichtlich sind. (1a) Hierunter fällt auch der Geburtsname. (1b) Auszufüllen, soweit bekannt. (1c) Wenn die Bescheinigung für einen tschechischen, dänischen, estnischen, österreichischen, finnischen, isländischen, slowenischen, slowakischen oder schwedischen Träger bestimmt ist, ist die persönlichen Kenn-Nummer anzugeben; für einen polnischen Träger sind die PESEL- und die NIP-Nummer anzugeben.

Wenn die Bescheinigung für einen belgischen Träger bestimmt ist, ist die Sozialversicherungsnummer (INSZ-NISS) anzugeben. 3

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