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Seqlense EUR-Lex

2005/230/EG: Beschluss Proxima/3/2005 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. März 2005 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

CELEX
32005D0230
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-03-04
In force since
2005-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

1 Der Ausschuss der beitragenden Länder kann Stellungnahmen abgeben, denen das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Polizeimission obliegt, Rechnung trägt.

2 Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Article 3 Zusammensetzung

1 Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen, an der laufenden Durchführung der Polizeimission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Polizeimission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

2 Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission/Polizeichefs.

Article 4 Vorsitz

Gemäß dem genannten Dokument zu den Konsultationen und Modalitäten führt bei dieser Polizeimission ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

Article 5 Sitzungen

1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee verantwortlich.

Article 6 Vertraulichkeit

1 Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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