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Seqlense EUR-Lex

2005/239/: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2588)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0239
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-07-14
In force since
2005-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Ermäßigungen der Sozialabgaben und der Finanzierungskosten sowie die Freistellung von den Nutzungsgebühren, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

Die Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakulturunternehmen in anderen als den Departements Finistère, Morbihan, Loire-Atlantique, Vendée, Charente-Maritime und Gironde in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Juli 2000 und in Form der Freistellung von den Nutzungsgebühren für das Jahr 2000 durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 3

Die von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 durchgeführte Beihilfemaßnahme ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 4

1 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen gemäß den Artikeln 2 und 3, die bereits vorschriftswidrig gewährt wurden, wieder von den Begünstigten zurückzufordern.

2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

Article 5

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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