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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 3. März 2005 betreffend die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 577) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0247
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-03-03
In force since
2005-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kommission entscheidet, die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einzuleiten, um festzustellen, ob die auf Ersuchen der Republik Italien im Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentliche Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen den sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens weiterhin gelten soll.

Article 2

1 Die Republik Italien hat der Kommission binnen einem Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle zur Prüfung der Konformität der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

2 Insbesondere sind zu übermitteln: die rechtliche Analyse der Auswirkungen auf die Ausübung der Verkehrsrechte auf den Strecken, für die die im Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, durch europäische Luftfahrtunternehmen, für den Fall, dass diese Verpflichtungen tatsächlich eingehalten werden; vor allem ist klarzustellen, ob die italienischen Behörden beabsichtigt haben, damit ein ausschließliches Recht zur Bedienung der 18 Strecken zum Nutzen des Luftfahrtunternehmens oder der Luftfahrtunternehmen zu schaffen, das/die die Verpflichtungen förmlich akzeptiert/akzeptieren; die rechtliche Analyse in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, durch die die verschiedenen Bedingungen der im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerechtfertigt sind; die Gründe für die Auferlegung vergünstigter Tarife nur zugunsten von „auf Sardinien geborenen Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, sowie Ehepartnern und Kindern von auf Sardinien geborenen Personen“; eine ausführliche Bilanz der Anwendung der im Amtsblatt der Europäischen Union C 284 vom 7. Oktober 2000 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; eine ausführliche Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten Sardiniens und den Gebieten im übrigen Italien, in denen sich die von den im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flughäfen befinden; eine ausführliche Analyse des derzeitigen Luftverkehrsangebots zwischen den sardischen Flughäfen und den Flughäfen im übrigen Italien, die von den im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffen sind, einschließlich der Direktflüge; eine ausführliche Analyse der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen, sowie der Kapazität dieser Verkehrsarten angesichts des bestehenden Bedarfs; eine Analyse der derzeitigen Luftverkehrsnachfrage für jede Strecke, für die die Verpflichtungen gelten; eine genaue Beschreibung der erforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden; eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste durchführenden Luftfahrtunternehmen(s); die von dem oder den Luftfahrtunternehmen mitgeteilten voraussichtlichen Flugdienste (Personenverkehr, Fracht, Finanzielle Vorausschau usw.); die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

Article 3

1 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

2 Der verfügende Teil dieser Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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