Entscheidung der Kommission vom 3. März 2005 betreffend die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 577) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Kommission entscheidet, die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einzuleiten, um festzustellen, ob die auf Ersuchen der Republik Italien im Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentliche Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen den sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens weiterhin gelten soll.
Article 2
1 Die Republik Italien hat der Kommission binnen einem Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle zur Prüfung der Konformität der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
2 Insbesondere sind zu übermitteln: die rechtliche Analyse der Auswirkungen auf die Ausübung der Verkehrsrechte auf den Strecken, für die die im Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, durch europäische Luftfahrtunternehmen, für den Fall, dass diese Verpflichtungen tatsächlich eingehalten werden; vor allem ist klarzustellen, ob die italienischen Behörden beabsichtigt haben, damit ein ausschließliches Recht zur Bedienung der 18 Strecken zum Nutzen des Luftfahrtunternehmens oder der Luftfahrtunternehmen zu schaffen, das/die die Verpflichtungen förmlich akzeptiert/akzeptieren; die rechtliche Analyse in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, durch die die verschiedenen Bedingungen der im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerechtfertigt sind; die Gründe für die Auferlegung vergünstigter Tarife nur zugunsten von „auf Sardinien geborenen Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, sowie Ehepartnern und Kindern von auf Sardinien geborenen Personen“; eine ausführliche Bilanz der Anwendung der im Amtsblatt der Europäischen Union C 284 vom 7. Oktober 2000 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; eine ausführliche Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten Sardiniens und den Gebieten im übrigen Italien, in denen sich die von den im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flughäfen befinden; eine ausführliche Analyse des derzeitigen Luftverkehrsangebots zwischen den sardischen Flughäfen und den Flughäfen im übrigen Italien, die von den im Amtsblatt C 306 vom 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffen sind, einschließlich der Direktflüge; eine ausführliche Analyse der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen, sowie der Kapazität dieser Verkehrsarten angesichts des bestehenden Bedarfs; eine Analyse der derzeitigen Luftverkehrsnachfrage für jede Strecke, für die die Verpflichtungen gelten; eine genaue Beschreibung der erforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden; eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste durchführenden Luftfahrtunternehmen(s); die von dem oder den Luftfahrtunternehmen mitgeteilten voraussichtlichen Flugdienste (Personenverkehr, Fracht, Finanzielle Vorausschau usw.); die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Article 3
1 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
2 Der verfügende Teil dieser Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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