2005/290/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang I festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde.
Article 2
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang II festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde.
Article 3
„(4 Die Bedingung gemäß Absatz 1, wonach die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 zu verwenden ist, gilt unbeschadet der nach einer Gleichwertigkeitsanerkennung in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterbescheinigungen.“
Article 4
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung.
Article 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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