2005/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2005 über die Zulassungsverfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Estland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1099)
Text
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Article 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Estland zugelassen: a) das „Intrascope (Optical Probe)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs enthalten sind; b) das „Ultra-FOM 300“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs enthalten sind. Hinsichtlich des Geräts „Ultra-FOM 300“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass sich nach der Messung am Schlachtkörper feststellen lassen muss, dass dieses Gerät die Messwerte X2 and X4 an der in Teil 2 Nummer 3 des Anhangs vorgegebenen Stelle gemessen hat. Die Messstelle muss daher während der Messung entsprechend markiert werden.
Article 2
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 können Schweineschlachtkörper in Estland vor dem Wiegen und Klassifizieren ohne Kopf, Vorderfüße und Schwanz dargeboten werden. Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, wird das festgestellte Warmgewicht mit 1,07 multipliziert.
Article 3
Eine Änderung des Geräts oder des Schätzverfahrens ist nicht zulässig.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Estland gerichtet.
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