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Seqlense EUR-Lex

2005/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0314
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-09-22
In force since
2005-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Von der Beihilfe in Höhe von 3490000 EUR, die Frankreich der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat, sind a) 75737 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3) Buchstabe e EG-Vertrag als regionale Investitionsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, b) 102400 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, c) 3311863 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

1 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Beihilfe, die der CMR rechtswidrig zu Verfügung gestellt wurde, zurückzufordern. Diese Beihilfe beläuft sich auf 3311863 EUR.

2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

3 Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der CMR zur Verfügung stand bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4 Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet. Der Zinssatz wird für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel festgelegt.

5 Frankreich stellt die Beihilfemaßnahmen ein und annulliert alle noch ausstehenden Zahlungen ab dem Datum dieser Entscheidung.

Article 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben werden unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Informationsblattes übermittelt.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

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