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Seqlense EUR-Lex

2005/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005D0374
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-20
In force since
2005-05-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfemaßnahme Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 13293077 EUR [25999000 DEM] ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

2 Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den innerstaatlichen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.

3 Auf die zurückzufordernden Beträge sind Zinsen von dem Zeitpunkt an zu erheben, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger erstmals zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4 Die Zinsen sind anhand des Referenzzinssatzes zu berechnen, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen am Tag der erstmaligen Bereitstellung der Beihilfe galt.

5 Der Zinssatz nach Absatz 4 ist für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel zu berechnen. Sind seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung der Beihilfe und dem Zeitpunkt der Rückforderung über fünf Jahre vergangen, so wird der Zinssatz im Fünfjahresturnus neu berechnet, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.

Article 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen. Hierzu gehört auch die Übermittlung der Auskünfte, die in dem als Anhang beigefügten Formblatt verlangt werden.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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