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2005/398/EG: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2005 über den Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

CELEX
32005D0398
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-05-10
In force since
2005-05-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 14 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft vor ( 2 ) .

Article 3

1 (1) Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Kooperationsausschuss durch die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertreten.

2 (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Kooperationsausschuss zu fassenden Beschlüssen wird von der Kommission nach Anhörung der Vertreter der Mitgliedstaaten festgelegt.

Article 1

Die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra (nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf möglichst breiter Grundlage und zum beiderseitigen Wohl in Bereichen von gemeinsamen Interesse, insbesondere in den in Artikel 2 bis 8 genannten Bereichen, zusammenzuarbeiten

Article 2 Umwelt

Die Vertragspartein arbeiten in den Bereichen Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zusammen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche: Klimaveränderung, Schutz der Natur und der Artenvielfalt, der Umwelt und der Gesundheit, Erhaltung der natürlichen Ressourcen und Lösung der Abfallprobleme. Hierzu sind die Vertragsparteien bestrebt, den Schutz der Umwelt in der Region der Pyrenäen und die wirtschaftliche Entwicklung miteinander in Einklang zu bringen. Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bewusstsein einer gemeinsamen Verantwortung zusammen an der Lösung der Umweltprobleme, mit denen das Fürstentum Andorra und die zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Regionen der Pyrenäen konfrontiert sind. Sie sind sich bewusst, dass einige Probleme, wie die Abfallentsorgung, auf den Waren- und Personenverkehr zwischen ihren jeweiligen Gebieten zurückzuführen sind. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Bereichen der Verbringung und Entsorgung von Abfällen zusammen. Das Fürstentum Andorra unternimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten Anstrengungen für die Annahme von Umweltnormen, die derjenigen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, sofern diese für den Umweltschutz und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung des Landes zweckmäßig sind. Die Europäische Gemeinschaft arbeitet dabei auf Wunsch mit dem Fürstentum Andorra zusammen. Die Vertragsparteien prüfen die Durchführbarkeit und die Modalitäten einer Teilnahme des Fürstentums Andorra an den Gemeinschaftsprogrammen, die Drittländern offen stehen und für Andorra im Umweltbereich von Interesse sein könnten. Die Europäische Gemeinschaft unterstützt den Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Umweltagentur und dem Fürstentum Andorra.

Article 3 Kommunikation, Information, Kultur

Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen der Möglichkeiten, die die Maßnahmen der Gemeinschaft bieten und im Einklang mit gesetzlichen Bestimmungen Andorras, gemeinsame Aktionen in den Bereichen Kommunikation, Information und Kultur im Sinne des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen. Diese Aktionen können unter anderem Folgendes umfassen: — den Austausch von Informationen über Themen von beiderseitigem Interesse in den Bereichen Kultur und Information, — die Organisation kultureller Veranstaltungen, — den Kulturaustausch, — die Erhaltung des architektonischen Erbes Andorras und der Pyrenäenregionen sowie die Restaurierung von Denkmälern und Stätten, — die Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes Andorras und der Pyrenäenregionen, — grenzüberschreitende Forschungsprogramme in den Bereichen Geschichte, Kunst und Sprachen, — die Erhaltung, Förderung der Stellung und der Verbreitung der katalanischen Sprache, — die Teilnahme des Fürstentums Andorra an Kulturprojekten der Europäischen Gemeinschaft.

Article 4 Bildung, Ausbildung, Jugend

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Bereich der Bildung und Ausbildung zusammen zu arbeiten, um im Sinne der Artikel 149 und 150 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums beizutragen. Die Vertragsparteien prüfen die Durchführbarkeit und die Modalitäten einer Teilnahme des Fürstentums Andorra an den europäischen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend, die für Andorra von Interesse sein könnten.

Article 5 Soziale Fragen und Gesundheit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten einer stärkeren Koordinierung im sozialen Bereich durch den Austausch von Experten, die Zusammenarbeit der Verwaltungen, die Zusammenarbeit von Unternehmen und Fortbildungsmaßnahmen zu prüfen. Die Vertragsparteien werden in gleicher Weise auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien vermeiden bezüglich der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsentgelts und der Kündigung jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitskräften mit der Staatsangehörigkeit der jeweils anderen Vertragspartei, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Beschäftigung umfasst unter anderem die Einrichtung von Berufsberatungsstellen, die Planung und die Förderung von Arbeitsplätzen auf lokaler und regionaler Ebene.

Article 6 Transeuropäische Netze und Verkehr

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrs, der Telekommunikation und der Energie, sowie im Verkehrsbereich allgemein auszubauen. Diese Zusammenarbeit soll unter anderem die Prüfung etwaiger Projekte von gemeinsamem Interesse, die dem Schutz der Umwelt in den Pyrenäen Rechnung tragen, fördern. Die Vertragsparteien orientieren sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit an den Zielen, die in den Artikeln 154 und 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert sind.

Article 7 Regionalpolitik

Die Vertragsparteien werden ihre regionale Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen intensivieren und sich dabei von dem politischen Konzept der Europäischen Gemeinschaft für die staatenübergreifende, grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit leiten lassen. Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmenschwerpunkte gefördert: — die Prüfung eines gemeinsamen Konzepts zur Entwicklung der an der Grenze zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra gelegenen Regionen, mit dem Ziel, für die Region der Pyrenäen verstärkt eine Politik nach dem Vorbild der Politik für den Alpenraum zu fördern. Ebenso wird die Europäische Gemeinschaft dem Fürstentum Andorra die Teilnahme an künftigen Interreg-Programmen unter denselben Bedingungen, die auch für andere Drittländer gelten, vorschlagen; — die Organisation von Besuchen und des Austausches von Beamten und Sachverständigen, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu ermitteln; — die Zusammenarbeit im Bereich der Bergpolitik, die sich an der Gemeinschaftspolitik zur Sicherung der Kontinuität und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der Erhaltung der natürlichen Umwelt orientiert.

Article 8 Andere Bereiche der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen durch Abkommen über weitere spezifische Bereiche erweitern.

Article 9

1 (1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Durchführung überwacht.

2 (2) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Übereinkommens Informationen aus und führen auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen innerhalb des Kooperationsausschusses durch.

3 (3) Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 (4) Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Vertretern des Fürstentums Andorra andererseits zusammen.

5 (5) Der Kooperationsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.

6 (6) Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten von den Vertragsparteien im Wechsel ausgeübt.

7 (7) Der Kooperationsausschuss tritt auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zusammen. Die Bestimmungen für die praktische Organisation der Sitzungen sind in der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses festgelegt.

Article 10

Die Vertragsparteien kommen überein, den Kooperationsausschuss mit jeglicher Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu befassen.

Article 11

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Article 12

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie ihren Beschluss der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Kündigung eingegangen ist.

Article 13

Dieses Abkommen gilt für das Anwendungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet des Fürstentums Andorra andererseits.

Article 14

Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Article 15

1 (1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und katalanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2 (2) Die maltesische Sprachfassung ist durch die Vertragsparteien auf Grundlage eines Briefwechsels authentifiziert worden. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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