2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 68006 Mio. PTE, die Portugal RTP in Form einer 1993 mit der Segurança Social getroffenen Vereinbarung, von Kapitalzufuhren in den Jahren von 1994 bis 1997 und eines 1998 vergebenen Darlehens gewährt hat, ist gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie zu keiner Überkompensierung der Nettokosten für die RTP übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben geführt hat.
Article 2
Die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und -abgaben, die Zahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen bei der Zahlung der Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und der Umstrukturierungsplan 1996-2000 stellen keine staatlichen Beihilfen dar.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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