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Seqlense EUR-Lex

2005/436/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

CELEX
32005D0436
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-13
In force since
2005-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Saldo des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) beträgt gemäß dem auf der 71. Sitzung des Exekutivausschusses der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche am 25. Januar 2005 in Rom angenommenen Abschlussbericht 55284 USD.

2 Ab 1. Januar 2005 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Höchstbetrag von 4500000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.

3 Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2005 setzt sich zusammen aus: a) dem Saldo gemäß Absatz 1 und b) einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2000000 EUR entspricht.

4 Die Ausgaben des Treuhandfonds in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 sind durch jährliche Gemeinschaftsbeiträge auszugleichen, die in den Jahren 2006, 2007, 2008 bzw. 2009 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Haushalt der Kommission entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

5 Die jährlichen Gemeinschaftsbeiträge gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der EUFMD, die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der halbjährlichen Vollversammlung der EUFMD vorgelegt wird und durch ausführliche Dokumentationen gemäß den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zu belegen ist.

Article 2

1 Zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wird für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 2005, ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) geschlossen.

2 Der Treuhandfonds gemäß Artikel 1 wird nach dem in Absatz 1 genannten Durchführungsabkommen im Einvernehmen zwischen der Kommission und der EUFMD verwaltet.

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