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Seqlense EUR-Lex

2005/476/EG: Beschluss des Rates vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG

CELEX
32005D0476
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-06-21
In force since
2005-06-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 (1) Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. März 2005 erforderlich ist.

2 (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.

Article 3

1 (1) Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.

2 (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“

Article 4

1 (1) Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2006, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.

2 (2) Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“

Article 5

In Artikel 2 des Beschlusses 2004/619/EG wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „30. Juni 2006“ ersetzt.

Article 6

1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt (6).

2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 7

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen ( 7 ) .

Relations

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Versions

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