2005/489/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2005 über die Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die erste Übermittlung von vierteljährlichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1874)
Text
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Article 1
Den in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten wird es gestattet, von der in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 festgelegten Frist für die erste Übermittlung von Daten über den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand abzuweichen. Für diese Mitgliedstaaten gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2005.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
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