2005/518/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft
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Article 1
Bosnien und Herzegowina wird gestattet, an folgenden Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen: 1. den im Anhang aufgeführten laufenden Programmen der Gemeinschaft, an denen Bosnien und Herzegowina unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens (nachstehend „das Abkommen“ genannt) teilnehmen kann; 2. den Gemeinschaftsprogrammen, die nach Inkrafttreten des Abkommens eingerichtet oder verlängert werden und die eine Öffnungsklausel enthalten, welche die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas vorsieht.
Article 2
Bosnien und Herzegowina leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Bosnien und Herzegowina teilnimmt.
Article 3
Die Vertreter Bosniens und Herzegowinas können bei den Bosnien und Herzegowina betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Bosnien und Herzegowina einen finanziellen Beitrag leistet.
Article 4
Für die von Teilnehmern aus Bosnien und Herzegowina unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Article 5
Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem einzelnen Programm, insbesondere der zu leistende Finanzbeitrag, werden von der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft handelt, und mit Bosnien und Herzegowina in Form einer Vereinbarung einvernehmlich festgelegt. Ersucht Bosnien und Herzegowina um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001, oder gemäß ähnlicher, noch zu verabschiedender Verordnungen, die eine Außenhilfe der Gemeinschaft für Bosnien und Herzegowina vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftshilfe durch Bosnien und Herzegowina in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Article 6
In der Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen von der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, OLAF und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Gemeinschaft niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Article 7
Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Article 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an einem oder mehreren Programmen der Gemeinschaft überprüfen.
Article 9
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, entsprechend den darin vorgesehenen Bedingungen einerseits sowie für das Gebiet Bosniens und Herzegowinas andererseits.
Article 10
Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Wege, mit der jede Vertragspartei die andere über den Abschluss ihres Verfahrens für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterrichtet, in Kraft.
Article 11
1 (1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und in den Amtssprachen Bosniens und Herzegowinas abgefasst.
2 (2) Sobald die Organe der Europäischen Union verpflichtet sind, alle Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union in maltesischer Sprache zu veröffentlichen, wird das Abkommen zudem in zwei Urschriften in maltesischer Sprache abgefasst.
3 (3) Jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich.
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