2005/527/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft
Text
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Article 1
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt .
Article 2
1 Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Serbiens und Montenegros an einem bestimmten Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden den finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
2 Ersucht Serbien und Montenegro um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen, gegebenenfalls auch künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für Serbien und Montenegro vorsehen, festgelegt sind.
Article 3
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Durchführung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Gegebenenfalls werden dem Bericht entsprechende Vorschläge beigefügt.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.
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