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Seqlense EUR-Lex

2005/573/: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2764) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32005D0573
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-07-22
In force since
2005-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1.

2 Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen und im Fall der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 3.

Article 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten. Die Analyseergebnisse sind in der Bescheinigung anzugeben.“

Article 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 26. Juli 2005.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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