2005/576/: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums
Text
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Article 1
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen bestimmten Zeitraums von Rumänien vorgelegt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.
Article 2
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre oder bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert.
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