2005/633/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. August 2005 zur Zuweisung eines zusätzlichen Tages, an dem sich Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates außerhalb des Hafens aufhalten dürfen, an Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3153)
Text
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Article 1
Für Fischereifahrzeuge aus Deutschland, die Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von über 120 mm, ausgenommen Baumkuren, an Bord mitführen, wird zusätzlich zu der in Anhang IVa Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Anzahl ein weiterer Tag je Kalendermonat zugewiesen.
Article 2
Fischereifahrzeuge, denen ein zusätzlicher Tag nach Artikel 1 zugewiesen wurde, dürfen diesen auf ein anderes Fischereifahrzeug nur übertragen, wenn: a) das betreffende Fischereifahrzeug ausschließlich Fanggerät mit einer Maschenöffnung von über 120 mm verwendet; b) die Bedingungen gemäß Anhang IVa Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 erfüllt sind.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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