2005/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden sollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3140)
Text
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Article 1
1 Das Verzeichnis von Orten, die das Interkalibrierungsnetz nach Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG bilden sollen, ist in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung wiedergegeben. Dieses Verzeichnis umfasst auch die Orte in Bulgarien, Norwegen und Rumänien, deren Einbeziehung in das Interkalibrierungsnetz auf freiwilliger Basis erfolgt.
2 Im Hinblick auf die Erstellung des Verzeichnisses und die Interkalibrierung werden die Mitgliedstaaten in geografische Interkalibrierungsgruppen nach Abschnitt 2 des Anhangs unterteilt, die sich aus Mitgliedstaaten zusammensetzen, denen bestimmte Oberflächenwasserkörpertypen gemeinsam sind.
Article 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission soweit erforderlich Aktualisierungen der einschlägigen Daten und Informationen zu den einzelnen im Anhang aufgeführten Orten.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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