2005/707/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Tsunami betroffenen Länder gemäß Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999
Text
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Article 1
Im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2005 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 15 Mio. EUR bereitzustellen. Diese Mittel sind für die Finanzierung der Rehabilitations- und Wiederaufbauhilfe für die vom Erdbeben/Tsunami betroffenen asiatischen Länder im Rahmen von Rubrik 4 „Externe Politikbereiche“ der Finanziellen Vorausschau und des Artikels 19 10 04 „Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer in Asien“ bestimmt.
Article 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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