2005/713/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Oktober 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande ermächtigt, den gesamten Baustellenbereich der Grenzbrücke über den Rodebach zwischen Selfkant (nördlich von Millen, Deutschland) und Echt-Susteren (nördlich von Sittard, Niederlande) und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, für innergemeinschaftliche Erwerbe sowie für Einfuhren von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandsetzung oder der Erneuerung der Brücke als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen anzusehen.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions