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Seqlense EUR-Lex

2005/789/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zu den Ausgaben Belgiens, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4356)

CELEX
32005D0789
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-11-11
In force since
2005-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Article 2

1 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 689449 EUR festgesetzt.

2 Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Article 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Article 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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