2005/819/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4429)
Text
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Article 1
Die Republik Litauen wird ermächtigt, entsprechend Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Umsatzgruppe internationale Personenbeförderung den inländischen Streckenanteil anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt.-Richtlinie).
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.
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