2005/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Fleischverarbeitungsbetriebs Greußener Salamifabrik GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2725)
Text
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Article 1
Die von Deutschland 1996 an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 880000 DEM gewährte Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 2
1 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Bürgschaft gezahlten Beträge von dem Empfänger zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, und bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Article 3
Die von Deutschland geplante, an die Greußener Salamifabrik GmbH in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mio. DEM zu gewährende Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.
Article 4
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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