2005/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4514) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfe in Höhe von 517 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Bull gewähren will und die mit einer Besserungsklausel belegt ist, ist mit dem Gemeinsamen Markt vorbehaltlich der in Artikel 2 aufgeführten Bedingungen vereinbar.
Article 2
1 Der der Kommission von Frankreich übermittelte Umstrukturierungsplan von Bull wird vollständig umgesetzt.
2 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird erst nach Rückzahlung der mit der Entscheidung 2003/599/EG genehmigten Rettungsbeihilfe gewährt. Sie wird frühestens am 31. Dezember 2004 ausgezahlt.
3 Frankreich legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für den Zeitraum bis Ende 2007 vor.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.
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