2005/954/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei
Text
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Article 1
Die zur Ermöglichung von Finanzierungen der EBWE in der Mongolei erforderliche Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird im Namen der Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme dieser Änderung übermitteln.
Article 1 Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu stärken sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Der Zweck der Bank kann unter denselben Voraussetzungen auch in der Mongolei verfolgt werden. Die in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen verwendeten Begriffe ‚mittel- und osteuropäische Länder‘ sowie ‚Empfängerland‘ bzw. ‚Empfängerländer‘ beziehen sich daher stets auch auf die Mongolei.“
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