2005/965/EG: Beschluss Nr. 203 vom 26. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Verzeichnisse Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Artikel 1 des Beschlusses Nr. 170 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nummer 2 wird Buchstabe c gestrichen. b) In Abschnitt I Nummer 2 erhält Buchstabe d folgende Fassung: „der Tag des Eingangs des Vordrucks E 109 beim Träger des Wohnorts, wenn weder der Zeitpunkt der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Buchstabe a noch der Zeitpunkt des Wohnortwechsels gemäß Buchstabe b auf dem betreffenden Vordruck eingetragen ist.“ c) In Abschnitt I wird folgende Nummer 2a eingefügt: „Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger von der Eintragung der betroffenen Person, damit dieser Träger ihm die Maßnahmen mitteilen kann, die in seinem Interesse zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die betroffene Person weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass ab dem Tag ihrer Eintragung bei diesem Träger die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“ d) In Abschnitt I wird folgende Nummer 4a eingefügt: „Der Träger des früheren Wohnorts teilt dem zuständigen Träger und/oder dem Träger des neuen Wohnorts die Maßnahmen mit, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Eintragung weiterhin die von ihm ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Der zuständige Träger und/oder der Träger des neuen Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass die vom Träger des früheren Wohnorts ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nach dem Enddatum für die Abrechnung der Pauschbeträge nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“ e) In Abschnitt II wird Nummer 2 Buchstabe c gestrichen. f) In Abschnitt II Nummer 2 erhält Buchstabe d folgende Fassung: „der Tag des Eingangs des Vordrucks E 121 beim Träger des Wohnorts, wenn weder der Zeitpunkt der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Buchstabe a noch der Zeitpunkt des Wohnortwechsels gemäß Buchstabe b auf dem betreffenden Vordruck eingetragen ist.“ g) In Abschnitt II wird folgende Nummer 2a eingefügt: „Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger von der Eintragung der betroffenen Person, damit dieser Träger ihm die Maßnahmen mitteilen kann, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person weiterhin die vom zuständigen Träger ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass ab dem Tag ihrer Eintragung bei diesem Träger die vom zuständigen Staat ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“ h) In Abschnitt II wird folgende Nummer 4a eingefügt: „Der Träger des früheren Wohnorts teilt dem zuständigen Träger und/oder dem Träger des neuen Wohnorts die Maßnahmen mit, die zu treffen sind, um zu vermeiden, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Eintragung weiterhin die von ihm ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Der zuständige Träger und/oder der Träger des Wohnorts teilt der betroffenen Person mit, dass die vom zuständigen Staat ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte nach dem Enddatum für die Abrechnung der Pauschbeträge nicht mehr gültig ist. Er stellt ihr gegebenenfalls eine neue Europäische Krankenversicherungskarte aus.“
Article 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions