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Seqlense EUR-Lex

Gemeinsamer Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafiq Hariri verdächtig sind

CELEX
32005E0888
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-12
In force since
2005-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass solche Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolution UNSCR 1636 (2005) fördern würde.

4 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 und im Einklang mit den Feststellungen des Ausschusses im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Article 2

1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der im Anhang aufgeführten Personen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

2 Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch ihnen zugute kommen.

3 Sofern Ausnahmen vom Ausschuss gebilligt wurden, sind sie zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) für Grundausgaben, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder c) der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen.

4 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift von Zinsen oder sonstigen Erträgen eingefrorener Konten auf diese Konten, wenn diese Zinsen und sonstigen Erträge weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Article 3

1 Wird eine im Anhang aufgeführte natürliche Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, so sorgt der Mitgliedstaat gemäß geltendem Recht dafür, dass die Person für eine Befragung durch die Untersuchungskommission zur Verfügung steht, wenn die Untersuchungskommission darum ersucht.

2 Die Mitgliedstaaten tragen gemäß geltendem Recht unter anderem durch die Weitergabe von Finanzinformationen uneingeschränkt zu internationalen Untersuchungen über die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzgeschäfte von im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen bei.

Article 4

Der Rat erstellt die Liste einschlägiger Personen und mit ihnen zusammenhängender Einrichtungen und Personen im Anhang und ändert die Liste entsprechend den Feststellungen des Ausschusses.

Article 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Article 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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