Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
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Article 1 Mission
1 Es wird eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet, deren Einsatzphase am 25. November 2005 beginnt.
2 Die EU BAM Rafah handelt im Einklang mit dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.
Article 2 Auftrag der Mission
Ziel der EU BAM Rafah ist es, eine Präsenz als dritte Partei am Grenzübergang Rafah zu gewährleisten, um — in Zusammenarbeit mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen — zur Öffnung des Grenzübergangs Rafah und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde beizutragen. Zu diesem Zweck nimmt die EU BAM Rafah folgende Aufgaben wahr: a) aktive Beobachtung, Überprüfung und Bewertung der Leistungen der Palästinensischen Behörde bei der Umsetzung der Rahmen-, Sicherheits- und Zollabkommen, die von den beteiligten Parteien über den Betrieb der Grenzabfertigungsstelle Rafah geschlossen worden sind; b) Beitrag — in Form von Anleitung — zum Aufbau der palästinensischen Kapazitäten in allen Bereichen des Grenzschutzes in Rafah; c) Beitrag zu der Verbindung zwischen den palästinensischen, den israelischen und den ägyptischen Behörden in allen den Grenzschutz am Grenzübergang Rafah betreffenden Fragen. Die EU BAM Rafah nimmt die Zuständigkeiten wahr, die ihr im Rahmen der Abkommen zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde im Zusammenhang mit dem Grenzschutz am Grenzübergang Rafah übertragen wurden. Sie übernimmt keine Substituierungsaufgaben.
Article 3 Dauer
Die Mission wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingerichtet.
Article 4 Struktur
Die EU BAM Rafah setzt sich wie folgt zusammen: a) Missionsleiter, unterstützt durch Beratungspersonal; b) Beobachtungs- und Einsatzabteilung; c) Abteilung Verwaltungsdienste. Diese Bestandteile der Mission sind im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) detaillierter festzulegen. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.
Article 5 Leiter der Mission
1 Generalmajor Pietro Pistolese wird hiermit zum Missionsleiter der EU BAM Rafah ernannt.
2 Der Missionsleiter übt die operative Kontrolle (Operational Control/OPCON) über die EU BAM Rafah aus, führt deren laufende Geschäfte und nimmt die Koordinierung ihrer Tätigkeiten wahr, was das Management der Sicherheit des Missionspersonals sowie die Ressourcen- und Informationsverwaltung einschließt.
3 Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EU BAM Rafah aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Dienststelle.
4 Der Missionsleiter geht mit der Kommission ein Vertragsverhältnis ein.
5 Der Missionsleiter sorgt dafür, dass die EU-Präsenz in der Öffentlichkeit angemessen wahrgenommen wird.
Article 6 Planungsphase
1 Für die Planungsphase der Mission wird ein Planungsteam eingesetzt; es besteht aus dem Missionsleiter, dem das Planungsteam untersteht, und aus dem notwendigen Personal zur Bewältigung der aus den festgestellten Erfordernissen der Mission erwachsenden Aufgaben.
2 Als eine Priorität im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt, die erforderlichenfalls aktualisiert wird.
3 Das Planungsteam erarbeitet einen OPLAN und entwickelt die für die Durchführung der Mission notwendigen technischen Instrumente. Der OPLAN muss der umfassenden Risikobewertung Rechnung tragen und einen Sicherheitsplan enthalten.
Article 7 Personal der EU BAM Rafah
1 Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EU BAM Rafah richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 festgelegten Struktur.
2 Das Personal der EU BAM Rafah wird von den Mitgliedstaaten oder den EU-Organen abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm zur EU BAM Rafah abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet und Zulagen außer Tagegeldern.
3 Internationales und örtliches Personal wird von der EU BAM Rafah nach Bedarf vertraglich eingestellt.
4 Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet.
5 Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das gesamte Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates niedergelegt sind.
6 Die EU-Polizeibeamten werden nationale Polizeiuniformen sowie gegebenenfalls EU-Abzeichen tragen, und andere Mitglieder der Mission werden vorbehaltlich des Beschlusses des Missionsleiters unter Einbeziehung von Sicherheitsüberlegungen gegebenenfalls Erkennungszeichen tragen.
Article 8 Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah
1 Die Rechtsstellung des Personals der EU BAM Rafah, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der EU BAM Rafah erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Regelungen aushandeln.
2 Der Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.
3 Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.
Article 9 Befehlskette
1 Die EU BAM Rafah als Krisenbewältigungsoperation hat eine einheitliche Befehlskette.
2 Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und strategische Leitung wahr.
3 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter über den EU-Sonderbeauftragten Weisungen.
4 Der Missionsleiter leitet die EU BAM Rafah und führt die laufenden Geschäfte.
5 Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter — über den EU-Sonderbeauftragten — Bericht.
6 Der EU-Sonderbeauftragte erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.
Article 10 Politische Kontrolle und strategische Leitung
1 Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr.
2 Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.
3 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
4 Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters über Beiträge zur Mission und über ihre Durchführung. Das PSK kann den Missionsleiter bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.
Article 11 Beteiligung von Drittstaaten
1 Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens werden die beitretenden Staaten eingeladen und können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EU BAM Rafah zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen hohe Risiken sowie Kosten der Reisen in das und aus dem Missionsgebiet tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EU BAM Rafah beitragen.
2 Drittstaaten, die zur EU BAM Rafah beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
3 Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Beteiligung von Drittstaaten, einschließlich ihrer vorgeschlagenen Beiträge, zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
4 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer im Verfahren des Artikels 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen der EU BAM Rafah.
Article 12 Sicherheit
1 Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der EU BAM Rafah verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechende Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.
2 Der EU BAM Rafah gehört ein speziell für die Mission zuständiger Sicherheitsbeauftragter an, der von einem Sicherheitsteam unterstützt wird und dem Missionsleiter untersteht.
3 Der Missionsleiter erörtert mit dem PSK den Einsatz der EU BAM Rafah betreffende Sicherheitsfragen entsprechend den Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.
4 Die Mitglieder der EU BAM Rafah durchlaufen vor einem Einsatz im Missionsgebiet oder einer Reise dorthin ein obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.
Article 13 Finanzregelung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 1696659 EUR für das Jahr 2005 und auf 5903341 EUR für das Jahr 2006.
2 Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung jedoch nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.
3 Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt insofern deren Aufsicht.
4 Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.
5 Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.
Article 14 Gemeinschaftsmaßnahmen
1 Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
2 Die erforderlichen Vorkehrungen für die Koordinierung werden im Missionsgebiet sowie gegebenenfalls in Brüssel getroffen.
Article 15 Weitergabe von Verschlusssachen
1 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.
2 Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der EU entsprechen.
3 Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt bis zum 24. November 2006.
Article 17 Überprüfung
Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens zum 30. September 2006 überprüft.
Article 18 Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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