Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art gemäß der Begriffsbestimmung unter dem folgenden Gedankenstrich bestehen; „Vermögensgegenstände“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt; „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Article 2 Einziehung
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.
2 In Verbindung mit Steuerstraftaten können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen.
Article 3 Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten
1 Jeder Mitgliedstaat trifft zumindest die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer Person unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen ganz oder teilweise eingezogen werden können, die für eine Straftat a) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Definition in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verurteilt wurde, wenn die Straftat von einem der folgenden Rahmenbeschlüsse erfasst ist: Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro ; Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten ; Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels ; Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ; Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und zur Bekämpfung der Kinderpornografie ; Rahmenbeschluss 2004/757/JI vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen ; b) die unter den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung fällt, ferner muss die Straftat nach diesen Rahmenbeschlüssen im Falle anderer Straftaten als Geldwäsche mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sein, im Falle von Geldwäsche mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sein, und es muss sich um eine Straftat handeln, mit der ein finanzieller Gewinn erzielt werden kann.
2 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung nach diesem Artikel zumindest in Fällen zu ermöglichen, a) in denen ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus Straftaten der verurteilten Person stammen, die in einem vor der Verurteilung für die Straftat nach Absatz 1 liegenden Zeitraum, der von dem Gericht entsprechend der Umstände des speziellen Falls für angemessen befunden wird, begangen wurden, oder alternativ b) in denen ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus ähnlichen Straftaten der verurteilten Person stammen, die in einem vor der Verurteilung für die Straftat nach Absatz 1 liegenden Zeitraum, der von dem Gericht entsprechend der Umstände des speziellen Falls für angemessen befunden wird, begangen wurden, oder alternativ c) wenn erwiesen ist, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, und ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen zu der vollen Überzeugung gelangt ist, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände aus Straftaten dieser verurteilten Person stammen.
3 Jeder Mitgliedstaat kann ferner in Erwägung ziehen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen Vermögensgegenstände, die von einer der betreffenden Person sehr nahe stehenden Person erworben wurden sowie Vermögensgegenstände, die an eine juristische Person übertragen wurden, auf die die betreffende Person alleine oder zusammen mit ihr sehr nahe stehenden Personen einen maßgeblichen Einfluss ausübt, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Das Gleiche gilt, wenn der betreffenden Person ein erheblicher Teil des Einkommens der juristischen Person zufließt.
4 Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die entsprechenden Vermögensgegenstände zu entziehen
Article 4 Rechtsmittel
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.
Article 5 Garantien
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
Article 6 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens 15 März 2007 nachzukommen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission spätestens bis 15 März 2007 den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr nationales Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft bis spätestens 15 Juni 2007 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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