Empfehlung des Rates vom 8. März 2005 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2003 (2005/253/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen , gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, mit dem u. a. ein 9. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „ 9.
EEF “ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, gestützt auf die auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003 , insbesondere auf die Artikel 96 bis 103, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2003 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2003 mit den Antworten der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.
(2) Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2003 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt — EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005 . Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. Juncker