Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates (2005/925/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen , insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.
(2) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind.
Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln. (3) Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.
(4) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden. (5) Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.
(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN: 1. im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird: a) Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Es sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen durchgeführt werden. Zur gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z.
B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden; b) Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht —, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind.
Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden; c) Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II; d) Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III; e) Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.
2. die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist. Brüssel, den 14. Dezember 2005 Für die Kommission Markos Kyprianou Mitglied der Kommission L 337 2005 DE 51 1 01 20051214 DE 010.001 53 1 53 1 ANHANG I Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln Einzelergebnisse aller getesteten Proben;
Muster für Berichte gemäß Nummer 1 a) Futtermittel Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe) Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %) Klasse Art Ursprungsland Aflatoxin 1 Ochratoxin A Zearalenon Desoxynivalenol Fumonisine T-2- und HT-2-Toxine Die zuständige Behörde sollte auch angeben: Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1; verwendete Analysemethoden; Nachweisgrenzen. L 337 2005 DE 51 1 01 20051214 DE 010.002 54 1 55 2 ANHANG II Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel Bestimmte Arzneimittel dürfen rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr.
1831/2003 erfüllen. Das Vorhandensein nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien stellt einen Verstoß dar. Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden: 1. Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel: Decoquinat (Deccox) Diclazuril (Clinacox 0,2 %) Halofuginon-Hydrobromid (Stenorol) Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 %) Maduramicin Ammonium Alpha (Cygro 1 %) Monensin-Natrium (Elancoban G100, 100, G200, 200) Narasin (Monteban) Narasin — Nicarbazin (Maxiban G160) Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66 G) Salinomycin-Natrium (Sacox 120G, 120) Semduramicin-Natrium (Aviax 5 %) 2.
Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel: Amprolium Amprolium/Ethopabat Arprinocid Avilamycin Avoparcin Carbadox Dimetridazol Dinitolmid Flavophospholipol Ipronidazol Meticlorpindol Meticlorpindol/Methylbenzoquat Nicarbazin Nifursol Olaquindox Ronidazol Spiramycin Tetracycline Tylosinphosphat Virginiamycin Zinkbacitracin Andere antimikrobielle Stoffe 3. Arzneimittel, die nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren: Andere Stoffe Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 b) Art des Futtermittels (Tierart und -kategorie) Nachgewiesener Stoff Nachgewiesener Gehalt Grund des Verstoßes Getroffene Maßnahme Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
Gesamtzahl der getesteten Proben; Bezeichnung der untersuchten Substanzen; verwendete Analysemethoden; Nachweisgrenzen. L 337 2005 DE 51 1 01 20051214 DE 010.003 56 1 58 3 ANHANG III Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs Unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.
Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde. Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden: Stätte Kriterien Gewichtung Futtermühlen Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden Futtermühlen, die große Mengen Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate Futtermühlen mit hoher Produktion an Mischfuttermitteln Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z.
B. spezielle Zuordnung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren) Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln Futtermittel mit hohem Proteingehalt landwirtschaftliche Betriebe Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung) landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen.
Händler Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln ambulante Mischer Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden Mischer mit hoher Produktion an Futtermitteln Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden Transportmittel Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31.
März 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln. Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf; technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden; Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen). Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.
Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG herangezogen werden. Die Feststellung tierischer Proteine ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu interpretieren. Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.
Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein) A. Dokumentierte Inspektionen Stufe Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen Futtermühlen Selbstmischer/ambulante Mischer Futtermittel-Zwischenhandel Verkehrsmittel landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung Sonstige:… B.
Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein Stätte Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden Anzahl beanstandeter Proben Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch Futtermittel-Ausgangsstoffe Mischfuttermittel Futtermittel-Ausgangsstoffe Mischfuttermittel Futtermittel-Ausgangsstoffe Mischfuttermittel Für Wiederkäuer Für Nichtwiederkäuer Für Wiederkäuer Für Nichtwiederkäuer Für Wiederkäuer Für Nichtwiederkäuer Bei der Einfuhr Futtermühlen Zwischenhandel/Lager Verkehrsmittel Selbstmischer/ambulante Mischer Landwirtschaftliche Betriebe Sonstige: … C.
Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde Monat der Probenahme Art, Grad und Ursprung der Kontamination Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen) 1 2 3 4 5 … L 337 2005 DE 51 1 01 20051214 DE 010.004 59 1 59 1 ANHANG IV Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie) Spurenelement (Kupfer oder Zink) Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels) Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts Getroffene Maßnahme